Muster einer testamentarischen Anordnung
Wozu Testamentsvollstreckung?
Welche Rechte und Pflichten hat ein
Testamentsvollstrecker?
Was ist ein Abwicklungs- und
Dauertestamentsvollstrecker?
Wie ernenne ich einen Testamentsvollstrecker?
Wen soll ich zum Testamentsvollstrecker ernennen?
Was kostet mich die Testamentsvollstreckung?
Wer hat nach meinem Ableben Zugang zu meinen
Konten?
Kann der Testamentsvollstrecker mit dem Nachlass
unkontrolliert verfahren wie er möchte?
Besteht nicht die Gefahr eines Missbrauchs durch
Testamentsvollstreckung - etwa durch Veruntreuung?
Was passiert, wenn ich keinen
Testamentsvollstrecker benenne?
Kümmert sich der Testamentsvollstrecker
auch um die Grabpflege?
Bezieht sich die Anordnung einer
Testamentsvollstreckung automatisch auf das gesamte Erbe?
Kann ich durch eine Testamentsvollstreckung mein
Erbe vor dem Zugriff von Gläubigern meiner Erben
schützen?
Wozu Testamentsvollstreckung?
Mit dem
Tod des Vermögensinhabers erhalten die Erben automatisch
uneingeschränkte Verfügungsgewalt über das
Vermögen des Erblassers. Dies ist nicht immer sinnvoll und
auch oftmals nicht gewünscht. Zum Beispiel im Fall der
Minderjährigkeit der Erben, bei im Ausland lebenden Erben oder
bei Streit in der Familie benötigt man zum
verantwortungsvollen Umgang mit dem Nachlass einen
„Schiedsrichter“. Dies ist besonders dann sinnvoll,
wenn der Erbe erst noch nach dem Erbfall
„geschaffen“ werden muss, zum Beispiel wenn von
Todes wegen eine Stiftung errichtet werden soll, die Erbe wird.
Durch
die Form der so genannten Dauertestamentsvollstreckung (auch:
Verwaltungs- Testamentsvollstreckung) kann nachhaltig der direkte oft
verantwortungslos schmälernde Zugriff auf die
Vermögenssubstanz verhindert werden. Diese bleibt den Erben
trotzdem erhalten und wird für diese
–verantwortungsvoll - weil kontrolliert - verwaltet.
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Welche
Rechte und Pflichten hat ein Testamentsvollstrecker?
Der Testamentsvollstrecker hat
den Nachlass gemäß der letztwilligen
Verfügung des Erblassers abzuwickeln. Dabei unterscheidet man
die bloße Abwicklungs- von der Dauertestamentsvollstreckung
(s.u.). Den Erben ist während der Durchführung der
Testamentsvollstreckung in der Regel die Verfügungsgewalt
über die Nachlassgegenstände entzogen und dem
Testamentsvollstrecker übertragen. Reinerträge
des Nachlasses stehen jedoch in der regel auch während der
Testamentsvollstreckung den Erben, falls dies nicht anders vom
Erblasser angeordnet worden ist. Statt den Erben ist nur der
Testamentsvollstrecker berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und
über die Nachlassgegenstände zu verfügen.
Dieser muss den Nachlass ordnungsgemäße verwalten
und hat das Vermögen zu sichern und zu erhalten.
Gläubiger der Erben haben während der
Testamentsvollstreckung keinen Zugriff auf den Nachlass.
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Was ist ein
Abwicklungs- und Dauertestamentsvollstrecker?
Der
Erblasser kann selbst testamentarisch bestimmen, wie lange die
Testamentsvollstreckung dauern soll. Soll der Nachlass lediglich
auseinandergesetzt werden, handelt es sich um eine so genannte
Abwicklungsvollstreckung, bei der der Nachlass zunächst
verwaltet, die Auseinandersetzung unter den Miterben bewirkt und
gegebenenfalls Auflagen und Vermächtnisse erfüllt
werden. Der Abwicklungstestamentsvollstrecker hat den Nachlass also
lediglich auseinanderzusetzen und die Erbschaftsteuer zu begleichen.
Ist diese Aufgabe erfüllt, ist sein Amt beendet.
Der
Erblasser kann aber auch eine Dauervollstreckung anordnen. Hierdurch
wird der Auseinandersetzungsanspruch der Erben auf gewisse Zeit
– je nach den Vorstellungen des Erblassers – ganz
oder teilweise ausgeschlossen und das Erbe für den oder die
Erben verwaltet Die Dauervollstreckung endet spätestens, wenn
seit dem Erbfall 30 Jahre vergangen sind, kann in Extremfällen
aber auch darüber hinausgehen.
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Wie ernenne
ich einen Testamentsvollstrecker?
Die Person des
Testamentsvollstreckers wird in der Regel vom Erblasser in seinem
Testament oder einem Erbvertrag benannt.
Der Testamentsvollstrecker kann aber auch vom Nachlassgericht oder
durch einen vom Erblasser ermächtigten Dritten bestimmt
werden, wenn das Testament zur Person keine Angaben macht.
Der Testamentsvollstrecker erklärt gegenüber dem
Nachlassgericht die Annahme seines Amtes, womit dieses beginnt.
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Wen soll ich
zum Testamentsvollstrecker ernennen?
Die
Person des Testamentsvollstreckers bestimmt maßgeblich den
Erfolg jeder Testamentsvollstreckung, was leider oft nicht entsprechend
berücksichtigt wird. Der Testamentsvollstrecker sollte stets
einigen Mindestanforderungen genügen:
-
Der Erblasser muss dem
Testamentsvollstrecker vertrauen können.
-
Immer wieder werden Personen
als Testamentsvollstrecker bestimmt, die gleich alt oder sogar
älter sind als der Erblasser. Da niemand vorhersagen kann,
wann das Testament vollstreckt werden muss, ist diese Konstellation
ungeeignet. Der Testamentsvollstrecker sollte daher jung genug sein, um
später seine Aufgaben über einen gewissen Zeitraum
wahrnehmen zu können.
- Der Testamentsvollstrecker
sollte die erforderliche Autorität und fachliche Eignung
besitzen, um gegebenenfalls auch mit Nachdruck die Wünsche des
Erblassers durchsetzen zu können.
- Erforderlich ist ebenfalls
Erfahrung mit den wirtschaftlichen und rechtlichen
Zusammenhängen, daher sollte ein Testamentsvollstrecker
über Fachkompetenz und ein gewisses Maß an
Büroorganisation verfügen
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Was kostet
mich die Testamentsvollstreckung?
Die
Testamentsvollstreckung verursacht zu Lebenszeiten keine Kosten. Da die
Organisation der Nachlassabwicklung erst nach dem Sterbefall beginnt,
wird die Vergütung der Testamentsvollstreckung zur
Nachlassverbindlichkeit. Haben Erblasser und eingesetzter
Testamentsvollstrecker zur Höhe der Vergütung keine
Vereinbarung getroffen, sieht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)
für den Testamentsvollstrecker eine
„angemessene“ Vergütung vor.
Diese
orientiert sich diese im Allgemeinen an Art und Umfang des Nachlasses,
den Aufgaben und Pflichten des Testamentsvollstreckers im konkreten
Fall, an der Zahl der Beteiligten und an der Schwierigkeit der
einzelnen Aufgaben (s. auch: Vergütung als
Testamentsvollstrecker)
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Wer hat nach
meinem Ableben Zugang zu meinen Konten?
Grundsätzlich
ist der Erbe mit dem Erbfall für die Konten des Erblassers
verfügungsbefugt. Wer aber weiß, wer Erbe ist?
Dieser muss sich zunächst gegenüber der Bank durch
Erbschein legitimieren. Und dieser Erbschein kann ihm vom
Nachlassgericht kostenpflichtig – in der Regel
frühestens sechs Wochen nach dem Erbfall - ausgestellt werden.
Handelt es sich um eine Erbengemeinschaft, sind also mehrere Personen
Erbe geworden, müssen bei Verfügungen über
Konten immer alle zustimmen. Dies führt oft zu Konflikten und
macht die Erbengemeinschaft nicht selten handlungsunfähig.
Vorteilhafter ist da – neben der Anordnung einer
Testamentsvollstreckung - die Austellung einer postmortalen, d.h.
über den Tod des Erblassers hinaus wirksamen Vollmacht schon
zu Lebzeiten des Erblassers, damit die Person des Vertrauens auch wenn
es notwendig wird Zugriff auf das Konto hat.
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Kann der
Testamentsvollstrecker mit dem Nachlass unkontrolliert verfahren wie er
möchte?
Der Testamentsvollstrecker wird
kontrolliert durch den Erben, gegebenenfalls die Miterben, wenn er
selbst Erbe geworden ist. Er hat den Erben unverzüglich ein
Nachlassverzeichnis zu erstellen, so dass die Erben mitverfolgen
können, wie der Nachlass gemäß den
Anordnungen des Erblassers verteilt wird. Der Testamentsvollstrecker
ist hierbei nur Vermögensverwalter, das heißt er
befindet sich in einer treuhänderischen Position. Damit ist es
ihm untersagt, sich Vermögensgegenstände selbst
zuzuführen oder Entnahmen zu seinen oder zugunsten von Dritten
zu tätigen, die nicht Erben oder Vermächtnisnehmer
sind. Dabei ist er zur ordnungsgemäßen Verwaltung
des Nachlasses verpflichtet und haftet bei Verletzung dieser Pflichten.
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Besteht
nicht die Gefahr eines Missbrauchs durch Testamentsvollstreckung - etwa
durch Veruntreuung?
Durch den
Testamentsvollstrecker soll ein solcher Missbrauch gerade verhindert
werden. Hat der Erblasser eine dritte Person als Testamentsvollstrecker
eingesetzt, die keine Zuwendungen aus dem Nachlass erhält,
wird diese Person in der Regel streng von den Bedachten begutachtet und
kontrolliert. Eine Missbrauchsgefahr ist damit weitestgehend
ausgeschlossen, da Fehlbeträge auffallen und umgehend den
Testamentsvollstrecker zur Rechtfertigung zwingen würden. Bei
erheblichen Pflichtverletzungen kann der Testamentsvollstrecker auf
Antrag eines Beteiligten jederzeit vom Nachlassgericht entlassen
werden. Der Testamentsvollstrecker darf auch nichts verschenken. Er
haftet bei Verletzung seiner Pflichten sowohl den Erben als auch
gegebenenfalls den Vermächtnisnehmern gegenüber
unbeschränkt persönlich.
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Was
passiert, wenn ich keinen Testamentsvollstrecker benenne?
Vorausgesetzt, Sie haben ein
Testament wirksam (?!) errichtet, erhalten die so bedachten Erben vom
Nachlassgericht oder Notar Hinweis auf die
Testamentseröffnung. Um die Nachlassregelung und die
Erfüllung von Vermächtnissen müssen sich die
Beteiligten dann aber selbst kümmern. Ihnen steht dabei
niemand als „Kümmerer“ oder
„Schiedsrichter“ zur Seite. Vor allem bei mehreren
Erben/ Vermächtnisnehmer sind damit typischerweise
Streitigkeiten um die korrekte Bewertung und Verteilung des Nachlasses
vorprogrammiert Diese Konflikte landen schließlich
häufig vor Gericht und verursachen Kosten.
Beispiel: Klagt ein
Vermächtnisnehmer oder Erbe einen Betrag von 50.000 €
gerichtlich ein, so muss er in der ersten Instanz zunächst
1.368 € Gerichtskosten virschiessen. Das Gesamtkostenrisiko
inklusive der Gebühren für die beteiligten
Rechtsanwälte in der ersten Instanz beträgt
mindestens 7.639,30 € für den Verlierer. Im
Berufungsverfahren steigt dieses Kostenrisiko schnell auf über
16.000,00 € an. Ein Testamentsvollstrecker kann diesen
Konflikten als unabhängiger „Schlichter“
begegnen und zur gerechten Befriedigung aller Interessen beitragen. Die
Kosten der Testamentsvollstreckung liegen dabei weit unterhalb der
Kosten, die ein Gerichtsprozesses hervorruft. Auch ein solcher
Gerichtsprozess wird letztlich immer auf dem Rücken des
Nachlasses ausgetragen und kommt diesen damit
regelmäßig viel teurer, als eine vorausschauend
angeordnete Testamentsvollstreckung.
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Kümmert
sich der Testamentsvollstrecker auch um die Grabpflege?
Die
Grabpflege kann durch Bestattungsverfügung oder
testamentarische Auflagen genauestens festgelegt werden. Wer aber
kümmert sich langfristig darum, wenn keine Kinder oder
sonstigen Verwandten vorhanden sind oder in der Nähe wohnen.
Ein Testamentsvollstrecker kann auch mit der Organisation der
Grabpflege – gegebenenfalls über viele Jahre hinweg
- betreut werden.
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Bezieht sich die Anordnung einer Testamentsvollstreckung automatisch
auf das gesamte Vermögen?
Dies ist die Regel, wenn der
Erblasser nichts anderes bestimmt hat. Testamentsvollstreckung kann
aber auch dergestalt angeordnet werden, dass die Aufgaben des
Testamentsvollstreckers modifiziert werden. Hierdurch kann dem
Testamentsvollstrecker lediglich die Verwaltung eines Erbteils, eines
Vermächtnisses oder nur einzelner Nachlassgegenstände
aufgegeben werden. Möglich ist auch die Anordnung der
Testamentsvollstreckung für künftige Nacherben, wobei
der Testamentsvollstrecker den Erbteil für den Nacherben bis
zum Eintritt des Nacherbfalls schützt, z.B. wenn dieser bei
Erbfall entweder noch gar nicht geboren oder noch minderjährig
ist.
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Kann ich
durch eine Testamentsvollstreckung mein Erbe vor dem Zugriff von
Gläubigern meiner Erben schützen?
Oft möchte man
vermeiden, dass das eigene Erbe aufgezehrt wird von den Schulden der
Bedachten. Auch dies kann durch die Anordnung einer
Testamentsvollstreckung vermieden werden. Gläubiger der Erben
können sich nicht an die der Verwaltung der
Testamentsvollstreckung unterliegenden Gegenstände halten.
Damit ist die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ein probates
Instrument, um den eigenen Nachlass bei Überschuldung und
Insolvenz der Erben oder bei einem drohenden Zugriff der
Sozialversicherungsträger (Stichwort: Hartz IV) zu
schützen.
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