Deutsche Nachlass
 
FAQs: Häufige Fragen zur Vorsorgeregelung


Wozu eine Vorsorgevollmacht?

Wie erfährt man von meiner Vorsorgevollmacht?

Wo ist der Unterschied zur Patientenverfügung und zur Betreuungsverfügung?

Wer kann bevollmächtigt werden?

Was ist ein Vorsorgevertrag?

Wie bindend ist eine Vorsorgevollmacht?

Kann ich die Vollmacht widerrufen?

Muss eine Vorsorgevollmacht beurkundet werden?

Wie kann ich Vollmachtsmissbrauch vorbeugen?

Kann ich nur einen oder auch mehrere Personen bevollmächtigen?

Was ist ein Kontrollbevollmächtigter?

Was ist ein Vollmachtsüberwachungs- oder Kontrollbetreuer?

Kann ich die Vollmacht für den Fall meiner Geschäftsunfähigkeit beschränken?

Wie kann ich verhindern, dass der Bevollmächtigte von der Vollmacht schon Gebrauch macht, obwohl ich noch ganz bei Sinnen bin?

Was kann ich in einer Patientenverfügung alles regeln?

Wer kann die Vollmacht widerrufen, wenn ich es nicht mehr kann?

 

 


Wozu eine Vorsorgevollmacht?

„Mir passiert schon nichts!“ „Dieser Fall tritt doch nie ein!“ „Darum kümmere ich mich später“!Dies alles mögen vielleicht auch die mehr als 1 Million Menschen gedacht haben, die zur Zeit in Deutschland unter amtlich angeordneter Betreuung stehen. Davon auszugehen, dass man nie alt, nie ernsthaft krank und pflegebedürftig wird oder einen Unfall hat, ist angesichts der stetig wachsenden Zahl an Pflegefällen und der vielen täglichen Unfallopfer fahrlässig.

Im Falle teilweiser oder gänzlicher Hilfsbedürftigkeit wird nach Einholung eines medizinischen Gutachtens durch das zuständige Vormundschaftsgericht für die betroffene Person ein Betreuer bestellt. Seit 1990 gibt es dabei keine generelle Vormundschaft mehr, sondern nur noch eine auf bestimmte Aufgabenkreise wie Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung oder Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung beschränkte Betreuung. Seit dem 1.1.1999 besteht nunmehr auch die Möglichkeit, durch eine Vorsorgevollmacht eine Betreuung funktionell zu ersetzen.

Möchte man, dass im Falle dieser gänzlichen oder teilweisen eigenen Hilflosigkeit eine Vertrauensperson konsultiert wird, mit der man vielleicht vorher gewisse Richtlinien vereinbart hat, die sich auch besser auskennt und dem eigenen Willen entsprechend handeln kann, kommt man um eine Vorsorgevollmacht für den „Fall der Fälle“ nicht herum. Die Vorsorgevollmacht ermöglicht es dem Bevollmächtigten, schnell und effizient handeln zu können. Dabei kennt der Vorsorgebevollmächtigte womöglich auch die besonderen (familiären) Gegebenheiten und Umstände, auf die Rücksicht genommen werden muss, da er – im Gegensatz zum amtlich bestellten Betreuer – vorher z.B. im Rahmen einer Vorsorgevereinbarung instruiert wurde.

Die Vorsorgevollmacht ermöglicht es dem Bevollmächtigten zudem, die Vermögensangelegenheiten des Vollmachtgebers wahrzunehmen, was in vielen Fällen besonders wichtig ist. Eine einfache Bankvollmacht reicht hierzu in der Regel nicht aus. Ferner gilt die Vollmacht auch für die Regelung der persönlichen Angelegenheiten, etwa bei ärztlichen Behandlungen oder bei der Frage, ob eine Heimunterbringung notwendig ist.
Wie man es auch dreht: Bei Geschäftsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit entscheidet man oft nicht mehr selbst, sondern ein anderer. Entweder man möchte diese Person vorher kennen gelernt und informiert haben oder nicht.

zurück zum FAQ- Überblick 


Wie erfährt man von meiner Vorsorgevollmacht?

Damit die Vollmacht zur Geltung kommen kann, muss man natürlich von ihr erfahren können. Hier gibt es zwei Wege: Die Hinterlegung bei einer Person, die über sämtliche Entwicklungen informiert ist und bleibt und die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Die Registrierung ist dabei der beste Weg um sicher zu stellen, dass die Vorsorgevollmacht und der Bevollmächtigte im „Fall der Fälle“ auch gefunden bzw. benachrichtigt werden. Auch ohne diese Registrierung muss das eingeschaltete Vormundschaftsgericht zwar ermitteln, ob es Verfügungen gibt. Muss aber beispielsweise eine Operation schnell veranlasst werden, bleibt dem  Gericht keine Zeit für umfangreiche Ermittlungen und es muss einen (vorläufigen) Betreuer bestellen, der Ihre Rechte hierbei wahrnimmt, ohne Ihre Wünsche zu kennen. Ist eine Vollmacht hingegen registriert, teilt das Gericht dem Arzt mit, dass eine Vertrauensperson vorhanden ist, die zu konsultieren ist.

Seit dem 1.3.2005 können daher alle Bürgerinnen und Bürger ihre Vorsorgevollmachten beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Das Vormundschaftsgericht erhält Auskunft aus dem Register; sie wird allerdings nicht direkt an Ärzte oder Krankenhäuser erteilt.

zurück zum FAQ- Überblick


Wo ist der Unterschied zur Patientenverfügung und zur Betreuungsverfügung?

Mit einer Betreuungsverfügung benennen Sie eine konkrete Person, die vom Vormundschaftsgericht als Ihr Betreuer eingesetzt werden soll und beschreiben Ihre Vorstellungen hinsichtlich der Lebensgestaltung im Betreuungsfall. Benötigt ein Arzt z. B. die Einwilligung zu einer Operation und kann sich der Patient aufgrund seiner Verfassung selbst nicht mehr äußern,  beantragt der Arzt beim Gericht die Bestellung eines Betreuers. Die Ernennung wird vom Gericht vorgenommen. 

Ist keine Betreuungsverfügung vorhanden, trifft nicht eine gewünschte Vertrauensperson die schwerwiegende Entscheidung über etwa eine medizinische Behandlung, sondern ein vom Gericht bestellter fremder Betreuer. Soweit einem dies egal ist, benötigt man natürlich keine Betreuungsverfügung. Ob und wie lange etwa lebenserhaltende Maßnahmen getroffen werden, kann mit der Patientenverfügung geregelt werden, die Teil einer Betreuungsverfügung – aber auch einer Vorsorgevollmacht - sein sollte.

Die Vorsorgevollmacht ist Teil der Vorsorgeregelung für den Fall einer Geschäfts- und/oder Einwilligungsunfähigkeit des Vollmachtgebers. Sie erteilen dem Bevollmächtigten Vollmacht in Vermögens- und persönlichen Angelegenheiten. Damit ist sie quasi das Handwerkszeug einer umfassenden Vorsorgeregelung, die noch um Patientenverfügung und eine Vorsorgevereinbarung ergänzt werden kann.
Die gerichtliche Anordnung einer Betreuung ist nicht erforderlich, wenn ein Bevollmächtigter die Angelegenheiten regeln kann. Ein so umfassend Bevollmächtigter kann im Fall der Ihrer Entscheidungsunfähigkeit im Unterschied zum bestellten Betreuer auch sofort handeln. Vorsorgevollmacht und Betreuung schließen sich daher regelmäßig aus.

Eine Patientenverfügung kann Teil der Betreuungsverfügung oder einer Vorsorgevollmacht sein. Eine Patientenverfügung enthält als solche keine Bevollmächtigung, gibt aber Aufschluss über den Willen des Patienten bezüglich der medizinischen Weiterbehandlung, wenn dieser sich nicht mehr äußern kann.

zurück zum FAQ- Überblick


W
er kann bevollmächtigt werden?

Grundsätzlich kann jede volljährige Person von Ihnen bevollmächtigt werden. Als Vertrauensperson bietet sich zum Beispiel ein Familienmitglied an. Zu beachten ist dann aber, dass Ihr Recht, vom Bevollmächtigten Rechenschaft zu verlangen, auch auf Ihre Erben übergeht. Der Bevollmächtigte kann daher auch nach Ihrem Ableben für einen etwaigen Vollmachtsmissbrauch zur Rechenschaft gezogen oder – je nach Familienverhältnissen – durch missbräuchliche Auskunftsverlangen von den Erben drangsaliert werden. Ist der Bevollmächtigte zugleich Miterbe, ist Streit mit anderen Miterben oft absehbar. Durch bedachte Auswahl der Person und sorgfältige Formulierung der Vorsorgevollmacht kann dem vorgebeugt werden.

Es bietet sich zum Beispiel an, parallel zur Vorsorgevollmacht mit dem Bevollmächtigten, insbesondere mit familienfremden Dritten, eine Vorsorgevereinbarung zu schließen. Hier können Sie Rechte und Pflichten eines Bevollmächtigten sowie auch seine Haftung und eine etwaige Vergütung umfassend – auch mit Wirkung gegenüber etwaigen Erben - regeln.

zurück zum FAQ- Überblick


Was ist ein Vorsorgevertrag?

Mit einem Vorsorgevertrag/einer Vorsorgevereinbarung haben Sie die Möglichkeit, im Hinblick auf die konkrete Verwendung der erteilten Vorsorgevollmachten dem Bevollmächtigten Handlungsanweisungen im Innenverhältnis zu geben, etwa zur Versorgung und Pflege oder im Hinblick auf die Verwaltung Ihres Vermögens. Der Bevollmächtigte ist dann insoweit an Ihre Anweisungen gebunden und darf nicht frei nach eigenem Ermessen walten. Sie garantieren hierdurch, dass auch im Falle eigener Entscheidungsunfähigkeit Ihren Wünschen und Vorstellungen gemäß verfahren wird. Damit erleichtern Sie dem Bevollmächtigten natürlich auch die Führung der Geschäfte – Ihnen und Ihren Erben aber auch die Kontrolle des Bevollmächtigten.

zurück zum FAQ- Überblick
 

Wie bindend ist eine Vorsorgevollmacht?

Die durch eine Vorsorgevollmacht legitimierte Vertrauensperson wird zum Vertreter des Willens. Der Bevollmächtigte ist dann umfassend autorisiert und seine Anweisungen bindend. Es ist dann so, als spräche der Vollmachtgeber.

In Ausnahmefällen bedarf aber auch die Einwilligung des Bevollmächtigten/ Betreuers in eine ärztliche Behandlung zu Ihrem Schutz der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, nämlich wenn die begründete Gefahr besteht, dass

- der Betreute oder Vollmachtgeber aufgrund der Maßnahme stirbt oder
- einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.

Grundsätzlich muss der behandelnde Arzt beurteilen, ob die Einwilligung des Betreuers/ Bevollmächtigten erforderlich ist und im Einzelfall genügt, oder ob wegen der `begründeten Gefahr´ das Gericht zustimmen muss. Dabei ist er aber an objektiv geregelte Voraussetzungen gebunden. Hält das Vormundschaftsgericht die Einwilligung eines Betreuers/ Bevollmächtigten in eine solche Behandlung nicht für genehmigungsbedürftig, wird ein so genanntes Negativattest erteilt. Liegt zusätzlich noch eine Patientenverfügung bei, orientiert sich das Vormundschaftsgericht bei der Entscheidung am dort geäußerten Willen des Patienten.

zurück zum FAQ- Überblick


Kann ich die Vollmacht widerrufen?

Eine Vorsorgevollmacht erlischt durch Widerruf seitens des Vollmachtgebers, dieser ist jederzeit möglich. Der Widerruf bedarf keiner besonderen Form, auch ein mündlicher Widerruf ist möglich. Der Vollmachtgeber muss dann auch die Rückgabe der originalen Vollmachtsurkunden verlangen. Grundsätzlich muss der Vollmachtgeber denjenigen gegenüber die Vollmacht widerrufen, denen er sie verkündet hat, also gegebenenfalls auch Dritten gegenüber, die sonst nämlich Vertrauensschutz genießen. 

zurück zum FAQ- Überblick


Muss eine Vorsorgevollmacht beurkundet werden?

Die Vorsorgevollmacht muss nicht zwingend notariell beurkundet werden, auch privatschriftliche Vorsorgevollmachten werden im Zentralen Vorsorgeregister registriert. Eine Beurkundung ist zwingend, wenn der Bevollmächtigte gegebenenfalls auch Geschäftsanteile an GmbH´s oder Immobilien veräußert können soll. In jedem Fall erleichtert die Beurkundung der Vorsorgevollmacht dem Bevollmächtigten im Rechtsverkehr seine Arbeit  erheblich, da Notarurkunden generell eine höhere Glaubwürdigkeit besitzen als privatschriftliche Dokumente. Hier ist auch besser erkennbar, wie viele Ausfertigungen im Umlauf sind, die bei einem Vollmachtswiderruf vom Bevollmächtigten zurück verlangt werden müssen.

zurück zum FAQ- Überblick


Wie kann ich Vollmachtsmissbrauch vorbeugen?

Grundsätzlich sollten Sie umfassende Vollmachten natürlich nur an Personen übertragen, die Ihr uneingeschränktes Vertrauen genießen. Stehen solche Personen nicht zur Verfügung oder möchten Sie auf „Nummer sicher“ gehen, besteht die Möglichkeit, in der Vollmacht zusätzlich einen Kontrollbevollmächtigten zu benennen, der die Vollmachtsbefugnisse des Erstbevollmächtigten überwacht.

Sollte eine Unterbringung oder eine andere Beschränkung der Freiheit des Vollmachtgebers zur Debatte stehen, benötigt der Bevollmächtigte ohnehin die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

zurück zum FAQ- Überblick


Kann ich nur einen oder auch mehrere Personen bevollmächtigen?

Für verschiedene Bereiche wie Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung kann jeweils separat eine Vertrauensperson bevollmächtigt werden. Dabei sollte man sich aber vergegenwärtigen, dass die Bereiche oft ineinander übergreifen und so oft mehreren Personen an einer Entscheidung beteiligt sein können bzw. darüber Konflikte entsteht können, wer die Entscheidung trifft. Dies kann nicht immer vorteilhaft für den Entscheidungsprozess, mithin den Vertretenen sein.

Möglich ist auch die Bestimmung zweier Bevollmächtigter, die nur gemeinschaftlich, d.h. einstimmig entscheiden können. Dies setzt wiederum voraus, dass dem Vollmachtgeber zwei Vertrauenspersonen bekannt sind, die sich andauernd kurzfristig absprechen können,

zurück zum FAQ- Überblick


Was ist ein Kontrollbevollmächtigter?

Ein Kontrollbevollmächtigter überwacht die Vollmachtsbefugnisse des Erstbevollmächtigten. Er kann von diesem bereits bei Erteilung der Vorsorgevollmacht benannt werden. Dieser kann dann die Rechte des Vollmachtgebers ausüben, also Auskunftsansprüche und den Anspruch auf Herausgabe des Vermögens.

zurück zum FAQ- Überblick


Was ist ein Vollmachtsüberwachungs- oder Kontrollbetreuer?

Das Vormundschaftsgericht bestellt einen weiteren Betreuer zu Kontrolle des Bevollmächtigten, wenn es Zweifel hat, dass der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten noch ausreichend kontrollieren kann und Anhaltspunkte für eine nicht ordnungsgemäße Tätigkeit des Bevollmächtigten vorliegen. Das Gericht kann sich dabei an Verfügungen des Vollmachtgebers orientieren. Aufgabenbereich des Betreuers ist in diesem Fall ausschließlich die Wahrnehmung der Rechte des Vollmachtgebers gegenüber seinem Bevollmächtigten – gegebenenfalls bis hin zum Widerruf der Vollmacht in Missbrauchsfällen.

zurück zum FAQ- Überblick

 
Kann ich die Vollmacht für den Fall meiner Geschäftsunfähigkeit beschränken?

Grundsätzlich kann eine Vollmacht immer beschränkt werden. Die Vollmacht muss in diesem Fall dahingehend erklärt werden, dass sie nur für den Fall der Geschäftsunfähigkeit wirksam wird. Die Vollmacht wird also unter die aufschiebende Bedingung der Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers gestellt. Dies sollte allerdings unbedingt getrennt von der Vollmacht in einer separaten Vorsorgevereinbarung und nur im Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem geregelt werden. Nach außen muss die Vollmacht unter allen Umständen unbedingt erteilt werden, sonst verhindern hier aufkommende Zweifel ihre Gebrauchstauglichkeit.

zurück zum FAQ- Überblick

 
Wie kann ich verhindern, dass der Bevollmächtigte von der Vollmacht schon Gebrauch macht, obwohl ich noch ganz bei Sinnen bin?

Solange man noch geschäftsfähig ist, kann man die vorsorglichen Verfügungen jederzeit entziehen. Die Vollmacht kann daher jederzeit widerrufen werden. Solange der Vollmachtgeber geschäftsfähig ist, bleibt er sowieso jederzeit neben dem Bevollmächtigten entscheidungsfähig.

Darüber hinaus bietet es sich an, die Vollmacht einem Dritten treuhänderisch anzuvertrauen unter der Auflage, diese nur gegen Vorlage eines medizinischen Gutachtens, das die Geschäftsunfähigkeit nachweist, an den Bevollmächtigten herauszugeben. So kann man sicherstellen, dass von der Vollmacht wirklich erst Gebrauch gemacht wird, wenn der Fall der Geschäftsunfähigkeit eingetreten ist.

Man muß eben dem Bevollmächtigten grundsätzlich auch ein gewisses Maß an Vertrauen entgegenbringen können. Dafür hat man ihn schließlich selbst ausgesucht. Ohne dieses Maß an Vertrauen kann eine Bevollmächtigung nicht funktionieren.

zurück zum FAQ- Überblick


Was kann ich in einer Patientenverfügung alles regeln?

„Mit einer Patientenverfügung können Sie dokumentieren, wie Sie behandelt werden möchten, wenn Sie nicht mehr selbst entscheiden können“ (Infobroschüre des Bundesministeriums der Justiz). Eine Patientenverfügung gibt also Aufschluss über den Willen des Patienten hinsichtlich Einleitung oder Abbruch von lebensverlängernden Maßnahmen, zu denen sich der Patient selbst nicht mehr zu äußern imstande ist.

Voraussetzung für die Konsultation einer Patientenverfügung – soweit vorhanden - ist ein irreversibles Grundleiden mit tödlichem Verlauf dergestalt, dass der Tod in absehbarer Zeit eintritt oder der Patient dauerhaft in einem Koma liegt, z.B. wegen schwerer Dauerschädigung des Gehirns oder dauernden Ausfalls lebenswichtiger Organfunktionen.
Geregelt werden kann hier also der Wille des Errichtenden im Hinblick auf spätere medizinische Behandlung, Lebenserhaltungsmaßnahmen, Wiederbelebungsversuche, künstliche Ernährung und Schmerzbehandlung.

zurück zum FAQ- Überblick


Wer kann die Vollmacht widerrufen, wenn ich es nicht mehr kann?

Die Vollmacht kann bei festgestelltem Missbrauch durch einen vom Vormundschaftsgericht eigens bestellten Vollmachtsüberwachungsbetreuer widerrufen werden. Besonders schützend ist auch die Beauftragung eines Kontrollbevollmächtigten durch den Vollmachtgeber selbst. Nach dem Tode des Vollmachtgebers können die Erben die Vollmacht widerrufen.

 

zurück zum FAQ- Überblick

Haben Sie noch Fragen? Rufen Sie uns an.


 

 

 

Deutsche Nachlass GmbH                                  

 

Büro in München:
Oettingenstraße 25
80538 München
Tel. 0 89 - 24 21 29 21
Fax. 089 – 24 21 29 22


Büro in Düsseldorf/Neuss:
Gut Gnadental
Nixhütter Weg 85
41468 Neuss
Tel. 0 21 31 - 66 22 22 1
Fax 0 21 31 - 66 22 22 5

 

 

 


Social Bookmarking
Bookmark bei: Mr. Wong Bookmark bei: Webnews Bookmark bei: Icio Bookmark bei: Oneview Bookmark bei: Linkarena Bookmark bei: Seekxl Bookmark bei: Newsider Bookmark bei: Linksilo Bookmark bei: Readster Bookmark bei: Folkd Bookmark bei: Yigg Bookmark bei: Digg Bookmark bei: Del.icio.us Bookmark bei: Reddit Bookmark bei: Slashdot Bookmark bei: Netscape Bookmark bei: Furl Bookmark bei: Yahoo Bookmark bei: Google Bookmark bei: Blinklist Bookmark bei: Blogmarks Bookmark bei: Technorati Bookmark bei: Newsvine Bookmark bei: Blinkbits Bookmark bei: Ma.Gnolia Information