Wozu eine Vorsorgevollmacht?
Wie erfährt man von meiner
Vorsorgevollmacht?
Wo ist der Unterschied zur
Patientenverfügung und zur Betreuungsverfügung?
Wer kann bevollmächtigt werden?
Was ist ein Vorsorgevertrag?
Wie bindend ist eine Vorsorgevollmacht?
Kann ich die Vollmacht widerrufen?
Muss eine Vorsorgevollmacht beurkundet werden?
Wie
kann ich Vollmachtsmissbrauch vorbeugen?
Kann
ich nur einen oder auch mehrere Personen bevollmächtigen?
Was
ist ein Kontrollbevollmächtigter?
Was
ist ein Vollmachtsüberwachungs- oder Kontrollbetreuer?
Kann
ich die Vollmacht für den Fall meiner
Geschäftsunfähigkeit beschränken?
Wie
kann ich verhindern, dass der Bevollmächtigte von der
Vollmacht schon Gebrauch macht, obwohl ich noch ganz bei Sinnen bin?
Was kann ich in einer
Patientenverfügung alles regeln?
Wer kann die Vollmacht widerrufen, wenn ich es
nicht mehr kann?
Wozu eine
Vorsorgevollmacht?
„Mir
passiert schon nichts!“ „Dieser Fall tritt doch nie
ein!“ „Darum kümmere ich mich
später“!
Dies alles mögen
vielleicht auch die mehr als 1 Million Menschen gedacht haben, die zur
Zeit in Deutschland unter amtlich angeordneter Betreuung stehen. Davon
auszugehen, dass man nie alt, nie ernsthaft krank und
pflegebedürftig wird oder einen Unfall hat, ist angesichts der
stetig wachsenden Zahl an Pflegefällen und der vielen
täglichen Unfallopfer fahrlässig.
Im Falle teilweiser oder
gänzlicher Hilfsbedürftigkeit wird nach Einholung
eines medizinischen Gutachtens durch das zuständige
Vormundschaftsgericht für die betroffene Person ein Betreuer
bestellt. Seit 1990 gibt es dabei keine
generelle Vormundschaft mehr, sondern nur noch eine auf bestimmte
Aufgabenkreise wie Vermögenssorge, Gesundheitssorge,
Aufenthaltsbestimmung oder Unterbringung in einer geschlossenen
Einrichtung beschränkte Betreuung. Seit dem 1.1.1999 besteht
nunmehr auch die Möglichkeit, durch eine Vorsorgevollmacht
eine Betreuung funktionell zu ersetzen.
Möchte man, dass im
Falle dieser gänzlichen oder teilweisen eigenen Hilflosigkeit
eine Vertrauensperson konsultiert wird, mit der man vielleicht vorher
gewisse Richtlinien vereinbart hat, die sich auch besser auskennt und
dem eigenen Willen entsprechend handeln kann, kommt man um eine
Vorsorgevollmacht für den „Fall der
Fälle“ nicht herum. Die Vorsorgevollmacht
ermöglicht es dem Bevollmächtigten, schnell und
effizient handeln zu können. Dabei kennt der
Vorsorgebevollmächtigte womöglich auch die besonderen
(familiären) Gegebenheiten und Umstände, auf die
Rücksicht genommen werden muss, da er – im Gegensatz
zum amtlich bestellten Betreuer – vorher z.B. im Rahmen einer
Vorsorgevereinbarung instruiert wurde.
Die
Vorsorgevollmacht ermöglicht es dem Bevollmächtigten
zudem, die Vermögensangelegenheiten des Vollmachtgebers
wahrzunehmen, was in vielen Fällen besonders wichtig ist. Eine
einfache Bankvollmacht reicht hierzu in der Regel nicht aus. Ferner
gilt die Vollmacht auch für die Regelung der
persönlichen Angelegenheiten, etwa bei ärztlichen
Behandlungen oder bei der Frage, ob eine Heimunterbringung notwendig
ist.
Wie man es auch dreht: Bei
Geschäftsunfähigkeit oder
Pflegebedürftigkeit entscheidet man oft nicht mehr selbst,
sondern ein anderer. Entweder man möchte diese Person vorher
kennen gelernt und informiert haben oder nicht.
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Wie
erfährt man von meiner Vorsorgevollmacht?
Damit die Vollmacht zur Geltung kommen kann, muss man
natürlich von ihr erfahren können. Hier gibt es zwei
Wege: Die Hinterlegung bei einer Person, die über
sämtliche Entwicklungen informiert ist und bleibt und die
Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Die
Registrierung ist dabei der beste Weg um sicher zu stellen, dass die
Vorsorgevollmacht und der Bevollmächtigte im „Fall
der Fälle“ auch gefunden bzw. benachrichtigt werden.
Auch ohne diese Registrierung muss das eingeschaltete
Vormundschaftsgericht zwar ermitteln, ob es Verfügungen gibt.
Muss aber beispielsweise eine Operation schnell veranlasst werden,
bleibt dem Gericht
keine Zeit für umfangreiche Ermittlungen und es muss einen
(vorläufigen) Betreuer bestellen, der Ihre Rechte hierbei
wahrnimmt, ohne Ihre Wünsche zu kennen. Ist eine Vollmacht
hingegen registriert, teilt das Gericht dem Arzt mit, dass eine
Vertrauensperson vorhanden ist, die zu konsultieren ist.
Seit dem 1.3.2005 können daher alle
Bürgerinnen und Bürger ihre Vorsorgevollmachten beim Zentralen
Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Das Vormundschaftsgericht erhält
Auskunft aus dem Register; sie wird allerdings nicht direkt an
Ärzte oder Krankenhäuser erteilt.
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Wo ist der
Unterschied zur Patientenverfügung und zur
Betreuungsverfügung?
Mit
einer Betreuungsverfügung benennen
Sie eine konkrete Person, die vom Vormundschaftsgericht als Ihr
Betreuer eingesetzt werden soll und beschreiben Ihre Vorstellungen
hinsichtlich der Lebensgestaltung im Betreuungsfall. Benötigt
ein Arzt z. B. die Einwilligung zu einer Operation und kann sich der
Patient aufgrund seiner Verfassung selbst nicht mehr
äußern, beantragt
der Arzt beim Gericht die Bestellung eines Betreuers. Die Ernennung
wird vom Gericht vorgenommen.
Ist
keine Betreuungsverfügung vorhanden, trifft nicht eine
gewünschte Vertrauensperson die schwerwiegende Entscheidung
über etwa eine medizinische Behandlung, sondern ein vom
Gericht bestellter fremder Betreuer. Soweit einem dies egal ist,
benötigt man natürlich keine
Betreuungsverfügung. Ob und wie lange etwa lebenserhaltende
Maßnahmen getroffen werden, kann mit der
Patientenverfügung geregelt werden, die Teil einer
Betreuungsverfügung – aber auch einer
Vorsorgevollmacht - sein sollte.
Die
Vorsorgevollmacht ist
Teil der Vorsorgeregelung für den Fall einer
Geschäfts- und/oder Einwilligungsunfähigkeit des
Vollmachtgebers. Sie erteilen dem Bevollmächtigten Vollmacht
in Vermögens- und persönlichen Angelegenheiten. Damit
ist sie quasi das Handwerkszeug einer umfassenden Vorsorgeregelung, die
noch um Patientenverfügung und eine Vorsorgevereinbarung
ergänzt werden kann.
Die gerichtliche Anordnung
einer Betreuung ist nicht erforderlich, wenn ein
Bevollmächtigter die Angelegenheiten regeln kann. Ein so
umfassend Bevollmächtigter kann im Fall der Ihrer
Entscheidungsunfähigkeit im Unterschied zum bestellten
Betreuer auch sofort handeln. Vorsorgevollmacht und Betreuung
schließen sich daher regelmäßig aus.
Eine
Patientenverfügung
kann Teil der Betreuungsverfügung oder einer Vorsorgevollmacht
sein. Eine Patientenverfügung enthält als solche
keine Bevollmächtigung, gibt aber Aufschluss über den
Willen des Patienten bezüglich der medizinischen
Weiterbehandlung, wenn dieser sich nicht mehr äußern
kann.
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Wer kann
bevollmächtigt werden?
Grundsätzlich
kann jede volljährige Person von Ihnen bevollmächtigt
werden. Als Vertrauensperson bietet sich zum Beispiel ein
Familienmitglied an. Zu beachten ist dann aber, dass Ihr Recht, vom
Bevollmächtigten Rechenschaft zu verlangen, auch auf Ihre
Erben übergeht. Der Bevollmächtigte kann daher auch
nach Ihrem Ableben für einen etwaigen Vollmachtsmissbrauch zur
Rechenschaft gezogen oder – je nach
Familienverhältnissen – durch
missbräuchliche Auskunftsverlangen von den Erben drangsaliert
werden. Ist der Bevollmächtigte zugleich Miterbe, ist Streit
mit anderen Miterben oft absehbar. Durch bedachte Auswahl der Person
und sorgfältige Formulierung der Vorsorgevollmacht kann dem
vorgebeugt werden.
Es
bietet sich zum Beispiel an, parallel zur Vorsorgevollmacht mit dem
Bevollmächtigten, insbesondere mit familienfremden Dritten,
eine Vorsorgevereinbarung zu schließen. Hier können
Sie Rechte und Pflichten eines Bevollmächtigten sowie auch
seine Haftung und eine etwaige Vergütung umfassend –
auch mit Wirkung gegenüber etwaigen Erben - regeln.
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Was
ist ein Vorsorgevertrag?
Mit einem Vorsorgevertrag/einer
Vorsorgevereinbarung haben Sie die Möglichkeit, im Hinblick
auf die konkrete Verwendung der erteilten Vorsorgevollmachten dem
Bevollmächtigten
Handlungsanweisungen im
Innenverhältnis zu geben, etwa zur Versorgung und Pflege oder
im Hinblick auf die Verwaltung Ihres Vermögens. Der
Bevollmächtigte ist dann insoweit an Ihre Anweisungen gebunden
und darf nicht frei nach eigenem Ermessen walten. Sie garantieren
hierdurch, dass auch im Falle eigener Entscheidungsunfähigkeit
Ihren Wünschen und Vorstellungen gemäß
verfahren wird. Damit erleichtern Sie dem Bevollmächtigten
natürlich auch die Führung der Geschäfte
– Ihnen und Ihren Erben aber auch die Kontrolle des
Bevollmächtigten.
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Wie
bindend ist eine Vorsorgevollmacht?
Die
durch eine Vorsorgevollmacht legitimierte Vertrauensperson wird zum
Vertreter des Willens. Der Bevollmächtigte ist dann umfassend
autorisiert und seine Anweisungen bindend. Es ist dann so, als
spräche der Vollmachtgeber.
In
Ausnahmefällen bedarf aber auch die Einwilligung des
Bevollmächtigten/ Betreuers in eine ärztliche
Behandlung zu Ihrem Schutz der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts,
nämlich wenn die begründete Gefahr besteht, dass
-
der Betreute oder Vollmachtgeber aufgrund der Maßnahme stirbt
oder
- einen schweren und
länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.
Grundsätzlich
muss der behandelnde Arzt beurteilen, ob
die Einwilligung des Betreuers/ Bevollmächtigten erforderlich
ist und im Einzelfall genügt, oder ob wegen der
`begründeten Gefahr´ das Gericht zustimmen muss.
Dabei ist er aber an objektiv geregelte Voraussetzungen gebunden.
Hält das Vormundschaftsgericht die Einwilligung eines
Betreuers/ Bevollmächtigten in eine solche Behandlung nicht
für genehmigungsbedürftig, wird ein so genanntes
Negativattest erteilt. Liegt zusätzlich noch eine
Patientenverfügung bei, orientiert sich das
Vormundschaftsgericht bei der Entscheidung am dort
geäußerten Willen des Patienten.
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Kann
ich die Vollmacht widerrufen?
Eine
Vorsorgevollmacht erlischt durch Widerruf seitens des Vollmachtgebers,
dieser ist jederzeit möglich. Der Widerruf bedarf keiner
besonderen Form, auch ein mündlicher Widerruf ist
möglich. Der Vollmachtgeber muss dann auch die
Rückgabe der originalen Vollmachtsurkunden verlangen.
Grundsätzlich muss der Vollmachtgeber denjenigen
gegenüber die Vollmacht widerrufen, denen er sie
verkündet hat, also gegebenenfalls auch Dritten
gegenüber, die sonst nämlich Vertrauensschutz
genießen.
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Muss eine Vorsorgevollmacht beurkundet werden?
Die
Vorsorgevollmacht muss nicht zwingend notariell beurkundet werden, auch
privatschriftliche
Vorsorgevollmachten werden im Zentralen Vorsorgeregister registriert. Eine
Beurkundung ist zwingend, wenn der Bevollmächtigte
gegebenenfalls auch Geschäftsanteile an GmbH´s oder
Immobilien veräußert können soll. In jedem
Fall erleichtert die Beurkundung der Vorsorgevollmacht dem
Bevollmächtigten im Rechtsverkehr seine Arbeit erheblich, da Notarurkunden
generell eine höhere Glaubwürdigkeit besitzen als
privatschriftliche Dokumente. Hier ist auch besser erkennbar, wie viele
Ausfertigungen im Umlauf sind, die bei einem Vollmachtswiderruf vom
Bevollmächtigten zurück verlangt werden
müssen.
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Wie kann ich
Vollmachtsmissbrauch vorbeugen?
Grundsätzlich sollten
Sie umfassende Vollmachten natürlich nur an Personen
übertragen, die Ihr uneingeschränktes Vertrauen
genießen. Stehen solche Personen nicht zur Verfügung
oder möchten Sie auf „Nummer sicher“
gehen, besteht die Möglichkeit, in der Vollmacht
zusätzlich einen Kontrollbevollmächtigten zu
benennen, der die Vollmachtsbefugnisse des
Erstbevollmächtigten überwacht.
Sollte
eine Unterbringung oder eine andere Beschränkung der Freiheit
des Vollmachtgebers zur Debatte stehen, benötigt der
Bevollmächtigte ohnehin die Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts.
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Kann ich nur einen oder auch mehrere Personen bevollmächtigen?
Für verschiedene
Bereiche wie Vermögenssorge,
Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung kann jeweils separat eine
Vertrauensperson bevollmächtigt werden. Dabei sollte man sich
aber vergegenwärtigen, dass die Bereiche oft ineinander
übergreifen und so oft mehreren Personen an einer Entscheidung
beteiligt sein können bzw. darüber Konflikte entsteht
können, wer die Entscheidung trifft. Dies kann nicht immer
vorteilhaft für den Entscheidungsprozess, mithin den
Vertretenen sein.
Möglich
ist auch die Bestimmung zweier Bevollmächtigter, die nur
gemeinschaftlich, d.h. einstimmig entscheiden können. Dies
setzt wiederum voraus, dass dem Vollmachtgeber zwei Vertrauenspersonen
bekannt sind, die sich andauernd kurzfristig absprechen
können,
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Was ist ein
Kontrollbevollmächtigter?
Ein
Kontrollbevollmächtigter überwacht die
Vollmachtsbefugnisse des Erstbevollmächtigten. Er kann von
diesem bereits bei Erteilung der Vorsorgevollmacht benannt werden.
Dieser kann dann die Rechte des Vollmachtgebers ausüben, also
Auskunftsansprüche und den Anspruch auf Herausgabe des
Vermögens.
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Was ist ein
Vollmachtsüberwachungs- oder Kontrollbetreuer?
Das Vormundschaftsgericht
bestellt einen weiteren Betreuer zu Kontrolle des
Bevollmächtigten, wenn es Zweifel hat, dass der Vollmachtgeber
den Bevollmächtigten noch ausreichend kontrollieren kann und
Anhaltspunkte für eine nicht ordnungsgemäße
Tätigkeit des Bevollmächtigten vorliegen. Das Gericht
kann sich dabei an Verfügungen des Vollmachtgebers
orientieren. Aufgabenbereich des Betreuers ist in diesem Fall
ausschließlich die Wahrnehmung der Rechte des Vollmachtgebers
gegenüber seinem Bevollmächtigten –
gegebenenfalls bis hin zum Widerruf der Vollmacht in
Missbrauchsfällen.
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Kann ich die
Vollmacht für den Fall meiner
Geschäftsunfähigkeit beschränken?
Grundsätzlich
kann eine Vollmacht immer beschränkt werden. Die Vollmacht
muss in diesem Fall dahingehend erklärt werden, dass sie nur
für den Fall der Geschäftsunfähigkeit
wirksam wird. Die Vollmacht wird also unter die aufschiebende Bedingung
der Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers gestellt. Dies sollte allerdings unbedingt getrennt von der
Vollmacht in einer separaten Vorsorgevereinbarung und nur im
Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und
Bevollmächtigtem geregelt werden. Nach außen muss
die Vollmacht unter allen Umständen unbedingt
erteilt werden, sonst verhindern hier aufkommende
Zweifel ihre Gebrauchstauglichkeit.
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Wie kann ich
verhindern, dass der Bevollmächtigte von der Vollmacht schon
Gebrauch macht, obwohl ich noch ganz bei Sinnen bin?
Solange
man noch geschäftsfähig ist, kann man die
vorsorglichen Verfügungen jederzeit entziehen. Die Vollmacht
kann daher jederzeit widerrufen werden. Solange der Vollmachtgeber
geschäftsfähig ist, bleibt er sowieso jederzeit neben
dem Bevollmächtigten entscheidungsfähig.
Darüber
hinaus bietet es sich an, die Vollmacht einem Dritten
treuhänderisch anzuvertrauen unter der Auflage, diese nur
gegen Vorlage eines medizinischen Gutachtens, das die
Geschäftsunfähigkeit nachweist, an den
Bevollmächtigten herauszugeben. So kann man sicherstellen,
dass von der Vollmacht wirklich erst Gebrauch gemacht wird, wenn der
Fall der Geschäftsunfähigkeit eingetreten ist.
Man
muß eben dem Bevollmächtigten grundsätzlich
auch ein gewisses Maß an Vertrauen entgegenbringen
können. Dafür hat man ihn schließlich
selbst ausgesucht. Ohne dieses Maß an Vertrauen kann eine
Bevollmächtigung nicht funktionieren.
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Was
kann ich in einer Patientenverfügung alles regeln?
„Mit
einer Patientenverfügung können Sie dokumentieren,
wie Sie behandelt werden möchten, wenn Sie nicht mehr selbst
entscheiden können“ (Infobroschüre
des Bundesministeriums der Justiz). Eine
Patientenverfügung gibt also Aufschluss über den
Willen des Patienten hinsichtlich Einleitung oder Abbruch von
lebensverlängernden Maßnahmen, zu denen sich der
Patient selbst nicht mehr zu äußern imstande ist.
Voraussetzung für die
Konsultation einer Patientenverfügung – soweit
vorhanden - ist ein irreversibles Grundleiden mit tödlichem
Verlauf dergestalt, dass der Tod in absehbarer Zeit eintritt oder der
Patient dauerhaft in einem Koma liegt, z.B. wegen schwerer
Dauerschädigung des Gehirns oder dauernden Ausfalls
lebenswichtiger Organfunktionen.
Geregelt werden kann hier also der Wille des
Errichtenden im Hinblick auf spätere medizinische Behandlung,
Lebenserhaltungsmaßnahmen, Wiederbelebungsversuche,
künstliche Ernährung und Schmerzbehandlung.
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Wer kann die
Vollmacht widerrufen, wenn ich es nicht mehr kann?
Die Vollmacht kann bei
festgestelltem Missbrauch durch einen vom Vormundschaftsgericht eigens
bestellten Vollmachtsüberwachungsbetreuer widerrufen werden.
Besonders schützend ist auch die Beauftragung eines
Kontrollbevollmächtigten durch den Vollmachtgeber selbst. Nach
dem Tode des Vollmachtgebers können die Erben die Vollmacht
widerrufen.
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