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Patientenverfügung


Eine Patientenverfügung dokumentiert den Willen des Patienten bezüglich einer medizinischen (Weiter-) behandlung, wenn dieser sich nicht mehr äußern kann. Oft wird in den Zeitungen von Menschen berichtet, die gegen ihren Willen am Leben gehalten wurden, oft, weil es in fremden Interesse stand oder eine vermeintlich nahe stehende Person glaubte, den richtigen Willen der Person zu kennen. In allen diesen Fällen hätte eine Patientenverfügung Klarheit geschaffen.

Entgegen landläufiger Meinung ist solch eine Willensdokumentation für behandelnde Ärzte nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sehr wohl bindend. Handeln Ärzte entgegen den Anordnungen einer Patientenverfügung, mithin gegen Ihren Willen ohne Ihr Einverständnis, können sie sich wegen Körperverletzung strafbar machen.

Die Bindung einer Patientenverfügung kann allerdings in folgenden Fällen gestört werden: 

  1. Die Voraussetzungen für das Wirksamwerden einer Patientenverfügung liegen bereits nicht vor: Ein irreversibles Grundleiden mit tödlichem Verlauf dergestalt, dass der Tod in absehbarer Zeit eintritt oder der Patient dauerhaft in einem Koma liegt.

 

  1. Der behandelnde Arzt weiß nichts von der Existenz der Patientenverfügung. Sie ist nirgendwo hinterlegt, sie wird ihm auch nicht von einem Bevollmächtigten oder einer anderen Vertrauensperson des Patienten vorgelegt. Der behandelnde Arzt hat keine klare Direktive, an der er sich orientieren muss.

 

  1. Die Patientenverfügung ist schlecht formuliert. Sie widerspricht sich, ist nicht umfassend genug und in den letzten Jahren nur unregelmäßig bestätigt worden. Der behandelnde Arzt hat keine klare Direktive, an der er sich orientieren muss.

 

  1. Es gibt eine Patientenverfügung, diese liegt auch vor. Es gibt aber niemanden, der sie durchsetzt und kontrolliert, ob Behandlung und Medikation den darin getroffenen Verfügungen entsprechen. Hier machen sich die behandelnden Ärzte zwar gegebenenfalls strafbar, wenn sie entgegen dem ausdrücklich vorab erklärten Willen des Patienten z.B. Dialyse- Maßnahmen oder künstliche Beatmung anordnen. Dies wird aber niemand monieren.

Eine Patientenverfügung ist Teil jeder qualitativ hochwertigen Vorsorge- und Erbregelung. Deshalb darf sie selbst auch wie dargestellt nicht schematisch erstellt von der Stange genommen werden. Die Patientenverfügung regelt Ihre ureigenen persönlichen Wünsche und Vorstellungen für Ihren „letzten Lebensweg“, sie sollte daher keinesfalls ohne weitere Überlegung anhand der vielen unterschiedlichen Formulare gefertigt werden, die man hierzu zB. im Internet finden kann. Deren „Gehalt“ reicht von „gut“ bis „mangelhaft“, für den Laien kaum zu erkennen.

Wir empfehlen daher, hierzu auf die Formulierungsvorschläge anerkannter Organisationen sowie der Bundes- und Landesregierungen zurückzugreifen und sich in jedem Fall vor Erstellung einer Patientenverfügung fachkundig – auch medizinisch  - beraten zu lassen.

Fragen Sie uns hierzu, wir helfen Ihnen weiter.

In diesem Zusammenhang ist wichtig zu wissen, dass die Patientenverfügung als solche in der Regel keine Bevollmächtigung enthält, so dass Sie durch umfassende Vorsorgevollmachten oder eine Betreuungsverfügung erst eine Person Ihres Vertrauens bestimmen sollten, die im Krankheits- und Pflegefall Ihren Wünschen und Vorstellungen aus der Patientenverfügung gegenüber Ärzten und Pflegepersonal zur Durchsetzung verhelfen kann, wenn Sie hierzu nicht mehr in der Lage sind.

Bitte beachten Sie auch die häufig gestellten Fragen zur Vorsorgevollmachten und Patientenverfügung.


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