Patientenverfügung
Eine
Patientenverfügung dokumentiert den Willen des Patienten bezüglich einer medizinischen
(Weiter-) behandlung, wenn dieser sich nicht mehr äußern kann. Oft wird in den Zeitungen von Menschen berichtet, die gegen ihren Willen
am Leben gehalten wurden, oft, weil es in fremden Interesse stand oder eine
vermeintlich nahe stehende Person glaubte, den richtigen Willen der Person zu
kennen. In allen diesen Fällen hätte eine Patientenverfügung Klarheit
geschaffen.
Entgegen
landläufiger Meinung ist solch eine Willensdokumentation für behandelnde Ärzte nach
der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sehr wohl bindend. Handeln
Ärzte entgegen den Anordnungen einer Patientenverfügung, mithin gegen Ihren
Willen ohne Ihr Einverständnis, können sie sich wegen Körperverletzung strafbar
machen.
Die Bindung einer
Patientenverfügung kann allerdings in folgenden Fällen gestört werden:
- Die Voraussetzungen für das Wirksamwerden einer
Patientenverfügung liegen bereits nicht vor: Ein irreversibles Grundleiden
mit tödlichem Verlauf dergestalt, dass der Tod in absehbarer Zeit eintritt
oder der Patient dauerhaft in einem Koma liegt.
- Der behandelnde Arzt weiß nichts von der Existenz der
Patientenverfügung. Sie ist nirgendwo hinterlegt, sie wird ihm auch nicht
von einem Bevollmächtigten oder einer anderen Vertrauensperson des
Patienten vorgelegt. Der behandelnde Arzt hat keine klare Direktive, an
der er sich orientieren muss.
- Die Patientenverfügung ist schlecht formuliert. Sie
widerspricht sich, ist nicht umfassend genug und in den letzten Jahren nur
unregelmäßig bestätigt worden. Der behandelnde Arzt hat keine klare Direktive,
an der er sich orientieren muss.
- Es gibt eine Patientenverfügung, diese liegt auch vor.
Es gibt aber niemanden, der sie durchsetzt und kontrolliert, ob Behandlung
und Medikation den darin getroffenen Verfügungen entsprechen. Hier machen
sich die behandelnden Ärzte zwar gegebenenfalls strafbar, wenn sie
entgegen dem ausdrücklich vorab erklärten Willen des Patienten z.B. Dialyse-
Maßnahmen oder künstliche Beatmung anordnen. Dies wird aber niemand
monieren.
Eine Patientenverfügung ist Teil jeder qualitativ hochwertigen Vorsorge- und
Erbregelung. Deshalb darf sie selbst auch wie dargestellt nicht schematisch
erstellt von der Stange genommen werden. Die Patientenverfügung regelt Ihre
ureigenen persönlichen Wünsche und Vorstellungen für Ihren „letzten Lebensweg“,
sie sollte daher keinesfalls ohne weitere Überlegung anhand der vielen unterschiedlichen
Formulare gefertigt werden, die man hierzu zB. im Internet finden kann. Deren
„Gehalt“ reicht von „gut“ bis „mangelhaft“, für den Laien kaum zu erkennen.
Wir empfehlen daher, hierzu auf die Formulierungsvorschläge anerkannter
Organisationen sowie der Bundes- und Landesregierungen zurückzugreifen und sich
in jedem Fall vor Erstellung einer Patientenverfügung fachkundig – auch medizinisch
- beraten zu lassen.
Fragen Sie uns hierzu, wir helfen Ihnen weiter.
In diesem Zusammenhang ist wichtig zu wissen, dass die
Patientenverfügung als solche in der Regel keine Bevollmächtigung enthält, so
dass Sie durch umfassende Vorsorgevollmachten oder eine Betreuungsverfügung
erst eine Person Ihres Vertrauens bestimmen sollten, die im Krankheits- und
Pflegefall Ihren Wünschen und Vorstellungen aus der Patientenverfügung
gegenüber Ärzten und Pflegepersonal zur Durchsetzung verhelfen kann, wenn Sie
hierzu nicht mehr in der Lage sind.
Bitte beachten Sie auch die häufig gestellten Fragen zur
Vorsorgevollmachten und Patientenverfügung.
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