Wir übernehmen
für Sie und Ihre Erben gerne die Aufgaben eines
Testamentsvollstreckers, wenn wir in Ihrem Testament als
Testamentsvollstrecker bernannt werden.
Wir legen in Ihrem Interesse
und im Interesse Ihrer Erben Wert darauf, dass die Rechte und Pflichten
des Testamentsvollstreckers sowie Ihre persönlichen
Wünsche und Weisungen im Testament klar zum Ausdruck kommen
und empfehlen daher die fachkundige juristische Testamentsformulierung.
Bei Bedarf empfehlen wir hierauf spezialisierte Kanzleien oder Notare.
Ebenso legen wir im beiderseitigen Interesse Wert darauf, dass die
Tätigkeit als Testamentsvollstrecker auf der Grundlage einer
klaren und für Sie und Ihre Erben transparenten
Vergütungsregelung erfolgt. Daher legen wir unserer
Tätigkeit als Testamentsvollstrecker grundsätzlich
die Empfehlungen des deutschen Notarvereins für die
Vergütung des Testamentsvollstreckers (sog. „Neue
Rheinische Tabelle“) zugrunde. Abweichende
Vergütungsvereinbarungen sind aber aufgrund individueller
Vereinbarung selbstverständlich möglich.
Bei der „Neuen Rheinischen Tabelle“ werden neben
einem fixen Vergütungsgrundbetrag variable Zuschläge
für die einzelnen Tätigkeiten vorgesehen, damit die
Vergütung der individuellen Arbeit und der Verantwortung des
konkreten Falles angepasst werden kann, andererseits aber auch
kalkulierbar bleibt.
Vergütungsgrundbetrag
Der
Vergütungsgrundbetrag deckt die einfache
Testamentsvollstreckung (normale Verhältnisse, glatte
Abwicklung) ab, d.h. die Nachlassverwaltung bis zur Abwicklung der
erbschaftssteuerlichen Fragen, einschließlich der Freigabe
des Nachlasses an die Erben. Die Bemessungsgrundlage für den
Vergütungsgrundbetrag ist der am Todestag des Erblassers
bestehende Bruttowert des Nachlasses. Verbindlichkeiten sind nur dann
vom Bruttowert des Nachlasses abzuziehen, wenn der
Testamentsvollstrecker nicht mit den Verbindlichkeiten befasst ist.
Höhe
des Vergütungsgrundbetrags:
bei einem Nachlasswert
bis EUR
250.000,-
4,0 %
bei einem Nachlasswert
bis EUR
500.000,-
3,0 %
bei einem Nachlasswert
bis EUR
2.500.000,- 2,5 %
bei einem Nachlasswert
bis EUR
5.000.000,- 2,0 %
bei einem Nachlasswert
über EUR
5.000.000,- 1,5 %
mindestens aber der
höchste Betrag der Vorstufe. [Beispiel: Bei einem Nachlass von
€ 260.000,- beträgt der Grundbetrag nicht €
7.800,- (= 3,0 % aus € 260.000,-), sondern € 10.000,-
(= 4 % aus € 250.000,-)]
Besteht die Aufgabe des
Testamentsvollstreckers lediglich in der Erfüllung von
Vermächtnissen, so erhält er nur den
Vergütungsgrundbetrag, welcher sich nach dem Wert der
Vermächtnisgegenstände bemisst.
Zuschläge
zum Vergütungsgrundbetrag
Aufwändige
Grundtätigkeit
Zuschlag von 2/10 bis 10/10 des
Vergütungsgrundbetrags, wenn die Konstituierung des Nachlasses
aufwändiger als im Normalfall ist, etwa durch besondere
Maßnahmen zur Ermittlung, Sichtung und Inbesitznahme des
Nachlasses, Erstellung eines Nachlassverzeichnisses, Bewertung des
Nachlasses, Regelung von Nachlassverbindlichkeiten
einschließlich inländischer Erbschaftsteuer.
Normalfall: aus Bargeld, Wertpapierdepot oder Renditeimmobilie
zusammengesetzter Nachlass, der z.B. durch bloßes Einholen
von Kontoauszügen, Grundbucheinsicht und Sichtung von
Mietverträgen konstituiert ist.
Auseinandersetzung
Zuschlag
von 2/10 bis 10/10 des Vergütungsgrundbetrags, wenn der
Nachlass auseinanderzusetzen ist (Aufstellung eines Teilungsplans und
dessen Vollzug) oder Vermächtnisse zu erfüllen sind.
Komplexe Nachlassverwaltung
Zuschlag
von 2/10 bis 10/10 des Vergütungsgrundbetrags bei komplexem
Nachlass, d.h. für aus der Zusammensetzung des Nachlasses
resultierende Schwierigkeiten seiner Verwaltung, z.B. bei
Auslandsvermögen, Gesellschaftsbeteiligung, Beteiligung an
Erbengemeinschaft, im Bau befindlichen oder anderen Problemimmobilien,
hohen oder verstreuten Schulden, Rechtsstreitigkeiten, Besonderheiten
im Hinblick auf die Beteiligten (z.B. Minderjährige,
Pflichtteilsberechtigte, Erben mit Wohnsitz im Ausland). Zusammen mit
dem Zuschlag gemäß d) in der Regel nicht mehr als
15/10 des Vergütungsgrundbetrags.
Aufwändige oder
schwierige Gestaltungsaufgaben
Zuschlag
von 2/10 bis 10/10 des Vergütungsgrundbetrags für
aufwändige oder schwierige Gestaltungsaufgaben im Vollzug der
Testamentsvollstreckung, die über die
bloße Abwicklung hinausgehen, z.B. Umstrukturierung,
Umschuldung, Verwertung („versilbern des
Nachlasses“, Verkäufe). Zusammen mit dem
vorgenannten Zuschlag in der Regel nicht mehr als 15/10 des
Vergütungsgrundbetrags.
Steuerangelegenheiten
Zuschlag
von 2/10 bis 10/10 des Vergütungsgrundbetrags für die
Erledigung von Steuerangelegenheiten, ausgenommen der durch die o.g.
Zuschläge schon abgegoltenen Erbschaftsteuerangelegenheit,
d.h. insbesondere schon vor dem Erbfall entstandene oder danach
entstehende Steuern oder ausländische Steuerangelegenheiten
(z.B. nachträgliche Bereinigung von Steuerangelegenheiten,
Einkommensteuererklärungen). Bezieht sich die
Steuerangelegenheit nur auf einzelne Nachlassgegenstände,
ermittelt sich der Zuschlag nach deren Wert aus dem für den
Gesamtnachlasswert einschlägigen Prozentsatz.
Die
Gesamtvergütung soll in der Regel insgesamt das Dreifache des
Vergütungsgrundbetrags nicht überschreiten.
Dauertestamentsvollstreckung
Die Vergütung ist bei
der Dauervollstreckung in Teilbeträgen, die der Dauer und
Ausmaß der Tätigkeit entsprechen, fällig.
Zusätzlich zu den o.g. Vergütungen wird folgende
Dauertestamentsvollstreckungsvergütung geschuldet:
Im Normalfall, d.h. bei der
Verwaltung über den Zeitpunkt der Erbschaftsteuerveranlagung
hinaus: pro Jahr 1/3 bis 1/2 % des in diesem Jahr verwalteten
Nachlassbruttowerts oder – wenn höher – 2
bis 4 % des jährlichen Nachlassbruttoertrags.
Ferner erhält der
Testamentsvollstrecker Ersatz der notwendigen und erforderlichen
Auslagen im angemessenen Umfang sowie die auf die Vergütung
und Auslagen anfallende Umsatzsteuer.
Stand: Januar
2008