FAMILIENSTIFTUNGEN/ GEMEINNÜTZIGE STIFTUNGEN


Die Familienstiftung ist eine Variante der privaten Stiftung. Die Bezeichnung "Familienstiftung" weist nicht auf den Errichter der Stiftung hin, sondern auf die Begünstigten der Stiftung. Die Familienstiftung ist folglich nicht von einer sondern für eine Familie ins Leben gerufen. Einer der Hauptgründe für die Errichtung einer Familienstiftung besteht in dem Willen des Stifters, das Familienvermögen in einer Hand zu wissen. Schließlich sieht das geltende Erbrecht die Teilung des Erbes vor. Soll das Vermögen als ganzes indessen der gesamten Familie zur Nutzung überlassen werden, empfiehlt sich die Gründung einer Familienstiftung. Familienstiftungen sind nicht steuerbegünstigt.

 

Steuerliche Behandlung der Familienstiftung

 

Die Familienstiftung unterfällt der Erbschaft- und der Schenkungsteuer. Dennoch bestehen auch hier Freibeträge. Die Steuerklasse ergibt sich dabei aus dem Verwandtschafts-verhältnis des Destinatärs, der am entferntesten mit dem Stifter verwandt ist. Möglich ist, der Familienstiftung nur so viele Anteile zu übertragen, dass gar keine Schenkungsteuer anfällt. Auch Zustiftungen an eine Familienstiftung sind schenkungsteuerpflichtig.

 

Weiter unterfällt die Familienstiftung nach ihrer Errichtung im Abstand von 30 Jahren der Erbersatzsteuer. Dabei wird fingiert, dass das Vermögen auf zwei Kinder des Stifters übergeht. Zugunsten der Stiftung wird also sowohl der doppelte Freibetrag als auch der günstige Steuersatz (Steuerklasse I gem. § 15 Abs. 2 Satz 3 ErbStG) gewährt. Statt der Einmalzahlung kann die Zahlung auch in dreißig gleichen Jahresbeträgen geleistet werden. Die Erbersatzsteuer entfällt allerdings, wenn die Stiftung (kurz) vor Ablauf der 30 Jahres-Frist in eine gemeinnützige Stiftung umgewandelt wird. Diese Möglichkeit sollte daher in der Stiftungssatzung bereits von Anfang an vorgesehen werden.

 

Fazit:

 

Für die Errichtung einer Familienstiftung sprechen insbesondere erbrechtliche Gründe, da das Stiftungsvermögen nicht mehr in den Nachlass späterer Generationen fallen kann und damit eine Zerschlagung vermieden wird. Die ausschließliche Begünstigung der eigenen Familie führt jedoch dazu, dass sich steuerlich nahezu keine Vorteile erzielen lassen.

Steuerlich interessanter ist die Familiengesellschaft („Familienpool“), die auch größeren Gestaltungsraum bei der Mitbestimmung durch den Erblasser bietet.