FAQ: VORSORGE UND BETREUUNG


 

Wozu eine Vorsorgevollmacht?

 

„Mir passiert schon nichts!“ „Dieser Fall tritt doch nie ein!“ „Darum kümmere ich mich später“! Dies alles mögen vielleicht auch die mehr als eine Million Menschen gedacht haben, die zur Zeit in Deutschland unter gerichtlich angeordneter Betreuung stehen. Davon auszugehen, dass man nie alt, nie ernsthaft krank und pflegebedürftig wird oder einen Unfall hat, ist angesichts der stetig wachsenden Zahl an Pflegefällen und der vielen täglichen Unfallopfer fahrlässig. Im Falle teilweiser oder gänzlicher Hilfsbedürftigkeit wird nach Einholung eines medizinischen Gutachtens durch das zuständige Vormundschaftsgericht für die betroffene Person ein Betreuer bestellt. 

 

Möchte man, dass im Falle dieser gänzlichen oder teilweisen eigenen Hilflosigkeit eine Vertrauensperson konsultiert wird, mit der man vielleicht vorher gewisse Richtlinien vereinbart hat, die sich auch besser auskennt und dem eigenen Willen entsprechend handeln kann, kommt man um eine Vorsorgevollmacht für den „Fall der Fälle“ nicht herum. Die Vorsorgevollmacht ermöglicht es dem Bevollmächtigten, schnell und effizient handeln zu können. Dabei kennt der Vorsorgebevollmächtigte womöglich auch die besonderen (familiären) Gegebenheiten und Umstände, auf die Rücksicht genommen werden muss, da er – im Gegensatz zum amtlich bestellten Betreuer – vorher z.B. im Rahmen einer Vorsorgevereinbarung instruiert wurde. Die Vorsorgevollmacht ermöglicht es dem Bevollmächtigten zudem, die Vermögensangelegenheiten des Vollmachtgebers wahrzunehmen, was in vielen Fällen besonders wichtig ist. Eine einfache Bankvollmacht reicht hierzu in der Regel nicht aus. Ferner gilt die Vollmacht auch für die Regelung der persönlichen Angelegenheiten, etwa bei ärztlichen Behandlungen oder bei der Frage, ob eine Heimunterbringung notwendig ist. Wie man es auch dreht: Bei Geschäftsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit entscheidet man oft nicht mehr selbst, sondern ein anderer. Entweder man möchte diese Person vorher kennen gelernt und informiert haben oder nicht.

 


Wie erfährt man von meiner Vorsorgevollmacht?

 

Damit die Vollmacht zur Geltung kommen kann, muss man natürlich von ihr erfahren können. Hier gibt es zwei Wege: Die Hinterlegung bei einer Person, die über sämtliche Entwicklungen informiert laufend ist und bleibt oder die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Die Registrierung ist dabei der beste Weg um sicherzustellen, dass die Vorsorgevollmacht und der Bevollmächtigte im „Fall der Fälle“ auch gefunden bzw. benachrichtigt werden. Auch ohne diese Registrierung muss das eingeschaltete Vormundschaftsgericht vor Anordnung einer rechtlichen Betreuung zunächst ermitteln, ob es Bevollmächtigungen gibt. Muss aber beispielsweise eine Operation schnell veranlasst werden, bleibt dem  Gericht keine Zeit für umfangreiche Ermittlungen und es muss gegebenenfalls einen (vorläufigen) Betreuer bestellen, der Ihre Rechte hierbei wahrnimmt, ohne Ihre Wünsche zu kennen. Ist eine Vollmacht hingegen registriert, teilt das Gericht dem Arzt mit, dass eine Vertrauensperson vorhanden ist, die zu konsultieren ist.

 


Was ist ein Vorsorgevertrag?

 

Mit einem Vorsorgevertrag/einer Vorsorgevereinbarung haben Sie die Möglichkeit, im Hinblick auf die konkrete Verwendung der erteilten Vorsorgevollmachten dem Bevollmächtigten Handlungsanweisungen im Innenverhältnis zu geben, etwa zur Versorgung und Pflege oder im Hinblick auf die Verwaltung Ihres Vermögens. Der Bevollmächtigte ist dann insoweit an Ihre Anweisungen gebunden und darf nicht frei nach eigenem Ermessen walten. Sie garantieren hierdurch, dass auch im Falle eigener Entscheidungsunfähigkeit Ihren Wünschen und Vorstellungen gemäß verfahren wird. Damit erleichtern Sie dem Bevollmächtigten natürlich auch die Führung der Geschäfte – Ihnen und Ihren Erben aber auch die Kontrolle des Bevollmächtigten.

 


Wo ist der Unterschied zur Patientenverfügung und zur Betreuungsverfügung?

 

Mit einer Betreuungsverfügung benennen Sie eine konkrete Person, die vom Vormundschaftsgericht als Ihr Betreuer eingesetzt werden soll und beschreiben Ihre Vorstellungen hinsichtlich der Lebensgestaltung im Betreuungsfall. Benötigt ein Arzt z.B. die Einwilligung zu einer Operation und kann sich der Patient aufgrund seines Gesundheitszustandes selbst nicht mehr äußern,  beantragt der Arzt beim Gericht die Bestellung eines Betreuers. Ist keine Betreuungsverfügung vorhanden, trifft nicht eine gewünschte Vertrauensperson die schwerwiegende Entscheidung über etwa eine medizinische Behandlung, sondern ein vom Gericht bestellter, gegebenenfalls fremder Betreuer. Soweit einem dies egal ist, benötigt man natürlich keine Betreuungsverfügung. Ob und wie lange etwa lebenserhaltende Maßnahmen getroffen werden, kann mit der Patientenverfügung geregelt werden, die Teil einer Betreuungsverfügung – aber auch einer Vorsorgevollmacht - sein sollte.

 

Die Vorsorgevollmacht ist Teil der Vorsorgeregelung für den Fall einer Geschäfts- und/oder Einwilligungsunfähigkeit des Vollmachtgebers. Sie erteilen dem Bevollmächtigten Vollmacht in Vermögens- und persönlichen Angelegenheiten. Damit ist sie quasi das Handwerkszeug einer umfassenden Vorsorgeregelung, die noch um Patientenverfügung und eine Vorsorgevereinbarung ergänzt werden kann. Die gerichtliche Anordnung einer Betreuung ist nicht erforderlich, soweit ein Bevollmächtigter die Angelegenheiten ebenso gut regeln kann. Ein umfassend Bevollmächtigter kann im Unterschied zum bestellten Betreuer auch sofort handeln. Vorsorgevollmacht und Betreuung schließen sich daher regelmäßig aus. Eine Patientenverfügung kann Teil der Betreuungsverfügung oder einer Vorsorgevollmacht sein. Eine Patientenverfügung enthält als solche keine Bevollmächtigung, gibt aber Aufschluss über den Willen des Patienten bezüglich der medizinischen Weiterbehandlung, wenn dieser sich nicht mehr äußern kann.

 


Wer kann bevollmächtigt werden?

 

Grundsätzlich kann jede volljährige Person von Ihnen bevollmächtigt werden. Als Vertrauensperson bietet sich zum Beispiel ein Familienmitglied oder jemand aus dem Freundeskreis an. Zu beachten ist, dass Ihr Recht, vom Bevollmächtigten Rechenschaft zu verlangen, im Erbfall auf Ihre Erben übergeht. Der Bevollmächtigte kann daher auch nach Ihrem Ableben für einen etwaigen Vollmachtsmissbrauch zur Rechenschaft gezogen oder – je nach Familienverhältnissen – z.B. durch missbräuchliches Auskunftsverlangen von den Erben drangsaliert werden. Ist der Bevollmächtigte zugleich Miterbe, ist Streit mit anderen Miterben oft absehbar. Durch bedachte Auswahl der Person und sorgfältige Formulierung der Vorsorgevollmacht kann dem vorgebeugt werden. Es bietet sich zum Beispiel an, parallel zur Vorsorgevollmacht mit dem Bevollmächtigten, insbesondere mit familienfremden Dritten, einen Vorsorgevertrag zu schließen. Hier können Sie Rechte und Pflichten eines Bevollmächtigten sowie auch seine Haftung und eine etwaige Vergütung umfassend – auch mit Wirkung gegenüber etwaigen Erben - regeln.

 


Wie bindend ist eine Vorsorgevollmacht?

 

Die durch eine Vorsorgevollmacht legitimierte Vertrauensperson wird zu Ihrem Vertreter des Willens. Der Bevollmächtigte ist dann umfassend autorisiert und seine Anweisungen in Ihrem Namen für Dritte bindend. Es ist dann so, als spräche der Vollmachtgeber. In Ausnahmefällen bedarf aber auch die Einwilligung des Bevollmächtigten/ Betreuers in eine ärztliche Behandlung zu Ihrem Schutz der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, nämlich wenn die begründete Gefahr besteht, das

  • der Betreute oder Vollmachtgeber aufgrund der Maßnahme stirbt oder
  • einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.

Grundsätzlich muss der behandelnde Arzt beurteilen, ob die Einwilligung des Betreuers/Bevollmächtigten erforderlich ist und im Einzelfall genügt, oder ob wegen der "begründeten Gefahr" das Gericht zustimmen muss. Dabei ist er aber an objektiv geregelte Voraussetzungen gebunden. Hält das Vormundschaftsgericht die Einwilligung eines Betreuers/Bevollmächtigten in eine solche Behandlung nicht für genehmigungsbedürftig, wird ein so genanntes Negativattest erteilt. Liegt zusätzlich noch eine Patientenverfügung bei, orientiert sich das Vormundschaftsgericht bei der Entscheidung am dort geäußerten Willen des Patienten.

 


Kann ich die Vollmacht widerrufen?

 

Eine Vorsorgevollmacht erlischt durch Widerruf seitens des Vollmachtgebers, dieser ist jederzeit möglich. Der Widerruf bedarf keiner besonderen Form, auch ein mündlicher Widerruf einer notariellen Vollmacht ist möglich. Der Vollmachtgeber muss dann auch die Rückgabe der originalen Vollmachtsurkunden verlangen. Bei notariellen Vollmachten ist dies die jeweilige „Ausfertigung“ der Urkunde. Grundsätzlich muss der Vollmachtgeber denjenigen gegenüber die Vollmacht widerrufen, denen gegenüber er sie erteilt und verkündet hat, also gegenüber dem Bevollmächtigten (auch gegenüber dem beurkundenden Notar) und gegebenenfalls auch Dritten gegenüber, die sonst nämlich Vertrauensschutz genießen. 

 


Muss eine Vorsorgevollmacht beurkundet werden?

 

Die Vorsorgevollmacht muss nicht zwingend notariell beurkundet werden, auch privatschriftliche Vorsorgevollmachten werden im Zentralen Vorsorgeregister registriert. Eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung ist allerdings zwingend, wenn der Bevollmächtigte gegebenenfalls auch Geschäftsanteile an GmbHs oder Immobilien veräußern können soll. In jedem Fall erleichtert die Beurkundung der Vorsorgevollmacht dem Bevollmächtigten im Rechtsverkehr seine Arbeit erheblich, da Notarurkunden generell eine höhere Glaubwürdigkeit besitzen als privatschriftliche Dokumente. Hier ist auch besser erkennbar, wie viele Ausfertigungen im Umlauf sind, die bei einem Vollmachtswiderruf vom Bevollmächtigten zurück verlangt werden müssen.

 


Wie kann ich Vollmachtsmissbrauch vorbeugen?

 

Grundsätzlich sollten Sie umfassende Vollmachten natürlich nur an Personen übertragen, die Ihr uneingeschränktes Vertrauen genießen. Stehen solche Personen nicht zur Verfügung oder möchten Sie auf „Nummer sicher“ gehen, besteht die Möglichkeit, in der Vollmacht zusätzlich einen Kontrollbevollmächtigten zu benennen, der die Vollmachtsbefugnisse des Erstbevollmächtigten überwacht. Sollte eine Unterbringung oder eine andere Beschränkung der Freiheit des Vollmachtgebers zur Debatte stehen, benötigt der Bevollmächtigte ohnehin die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Sollten später einmal Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit des Handelns des Bevollmächtigten entstehen, kann auch das Vormundschaftsgericht jederzeit einen sog. „Vollmachtsüberwachungsbetreuer“ bestellen, der dann den Bevollmächtigten kontrolliert und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch berechtigt ist, die Vollmacht zu widerrufen.

 

 


Kann ich nur einen oder auch mehrere Personen bevollmächtigen?

 

Für verschiedene Bereiche wie Vermögenssorge, Gesundheitssorge oder Aufenthaltsbestimmung kann jeweils separat eine Vertrauensperson bevollmächtigt werden. Dabei sollte man sich aber vergegenwärtigen, dass die Bereiche oft ineinander übergreifen und so oft mehreren Personen an einer Entscheidung beteiligt sein können bzw. darüber Konflikte entsteht können, wer die Entscheidung trifft. Dies kann nicht immer vorteilhaft für den Entscheidungsprozess, mithin den Vertretenen sein. Möglich ist auch die Bestimmung zweier Bevollmächtigter, die nur gemeinschaftlich, d.h. einstimmig entscheiden können. Dies setzt wiederum voraus, dass dem Vollmachtgeber zwei Vertrauenspersonen bekannt sind, die sich andauernd kurzfristig absprechen können.


Was ist ein Kontrollbevollmächtigter?

 

Ein Kontrollbevollmächtigter überwacht die Vollmachtsbefugnisse des Erstbevollmächtigten. Er kann von diesem bereits bei Erteilung der Vorsorgevollmacht benannt werden. Dieser kann dann die Rechte des Vollmachtgebers ausüben, also Auskunftsansprüche und den Anspruch auf Herausgabe des Vermögens.

 


Was ist ein Vollmachtsüberwachungs- oder Kontrollbetreuer?

 

Das Vormundschaftsgericht bestellt einen weiteren Betreuer zu Kontrolle des Bevollmächtigten, wenn es Zweifel hat, dass der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten noch ausreichend kontrollieren kann und Anhaltspunkte für eine nicht ordnungsgemäße Tätigkeit des Bevollmächtigten vorliegen. Das Gericht kann sich dabei an Verfügungen des Vollmachtgebers orientieren. Aufgabenbereich des Betreuers ist in diesem Fall ausschließlich die Wahrnehmung der Rechte des Vollmachtgebers gegenüber seinem Bevollmächtigten – gegebenenfalls bis hin zum Widerruf der Vollmacht in Missbrauchsfällen.

 


Kann ich die Vollmacht für den Fall meiner Geschäftsunfähigkeit beschränken?

 

Grundsätzlich kann eine Vollmacht immer beschränkt werden. Die Vollmacht muss in diesem Fall dahingehend erklärt werden, dass sie nur für den Fall der Geschäftsunfähigkeit wirksam wird. Die Vollmacht wird also unter die aufschiebende Bedingung der Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers gestellt. Dies sollte allerdings unbedingt getrennt von der Vollmacht in einer separaten Vorsorgevereinbarung und nur im Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem geregelt werden. Nach außen hin sollte die Vollmacht unter allen Umständen unbedingt erteilt werden, sonst verhindern hier aufkommende Zweifel ihre Gebrauchstauglichkeit gegenüber Dritten.

 


Wie kann ich verhindern, dass der Bevollmächtigte von der Vollmacht schon Gebrauch macht, obwohl ich noch ganz bei Sinnen bin?

 

Insbesondere bei notariell erteilten Vollmachten bleibt der Vollmachtgeber regelmäßig im Besitz der Ausfertigung der Vollmachtsurkunde, so dass der Bevollmächtigte solange nicht gegenüber Dritten handeln kann, als er die Vollmachtsausfertigung nicht selbst in Händen hält. Solange man noch geschäftsfähig ist, kann man ferner die Vollmachten jederzeit widerrufen. Solange der Vollmachtgeber geschäftsfähig ist, bleibt er sowieso jederzeit neben dem Bevollmächtigten entscheidungsfähig.

 

Darüber hinaus bietet es sich an, die Vollmachtsurkunde selbst einem Dritten treuhänderisch anzuvertrauen unter der Auflage, diese nur gegen Vorlage eines medizinischen Gutachtens oder ärztlichen Attests, welches die Geschäftsunfähigkeit oder Betreuungsbedürftigkeit des Vollmachtgebers nachweist, an den Bevollmächtigten herauszugeben. So kann man sicherstellen, dass von der Vollmacht wirklich erst Gebrauch gemacht wird, wenn der Fall der Geschäftsunfähigkeit oder der Betreuungsbedürftigkeit eingetreten ist.

 

Grundsätzlich bleibt es aber bei dem Grundsatz, dass man dem Bevollmächtigten immer ein gewisses Maß an Vertrauen entgegenbringen muss. Dafür hat man ihn schließlich selbst ausgesucht. Ohne dieses Maß an Vertrauen kann eine Bevollmächtigung ohnehin nicht funktionieren.

 


Was kann ich in einer Patientenverfügung alles regeln?

 

Mit einer Patientenverfügung können Sie dokumentieren, wie Sie behandelt werden möchten, wenn Sie selbst nicht mehr entscheiden können. Eine Patientenverfügung gibt also Aufschluss über den Willen des Patienten hinsichtlich Einleitung oder Abbruch von lebensverlängernden Maßnahmen, zu denen der Patient nicht mehr imstande ist sich zu äußern. Voraussetzung für die Konsultation einer Patientenverfügung – soweit vorhanden - ist ein irreversibles Grundleiden mit tödlichem Verlauf dergestalt, dass der Tod in absehbarer Zeit eintritt oder der Patient dauerhaft in einem Koma liegt, z.B. wegen schwerer Dauerschädigung des Gehirns oder dauernden Ausfalls lebenswichtiger Organfunktionen. Geregelt werden kann hier also der Wille des Errichtenden im Hinblick auf spätere medizinische Behandlung, Lebenserhaltungsmaßnahmen, Wiederbelebungsversuche, künstliche Ernährung und Schmerzbehandlung.

 


Wer kann die Vollmacht widerrufen, wenn ich es nicht mehr kann?

 

Die Vollmacht kann bei festgestelltem Missbrauch durch einen vom Vormundschaftsgericht eigens bestellten Vollmachtsüberwachungsbetreuer widerrufen werden. Besonderen Schutz bietet auch die Beauftragung eines Kontrollbevollmächtigten durch den Vollmachtgeber selbst. Nach dem Tode des Vollmachtgebers können die Erben die Vollmacht widerrufen.