STEUERANREIZE FÜR STIFTER

Beim Wunsch, eine eigene Stiftung zu errichten, stellen die steuerlichen Vorteile für den Stifter eine wichtige „Motivationshilfe“ dar.

 

Sonderausgabenabzug für Stiftungsdotationen

 

So können Zuwendungen des Stifters in das Grundstockvermögen einer Stiftung bis zu einem Betrag von insgesamt € 1 Mio. als Sonderausgaben beim Stifter abgezogen werden. Der Sonderausgabenabzug kann sowohl im Jahr der Zuwendung in voller Höhe erfolgen oder auf einen Zeitraum von insgesamt 10 Jahren verteilt werden. Innerhalb dieses Zeitraums kann er einmal in Anspruch genommen werden. Ehegatten können den doppelten Betrag zustiften, da diese Möglichkeit für jede steuerpflichtige Person besteht.

Dieser Sonderausgabenabzug besteht nur bei Zuwendungen an Stiftungen – unabhängig davon, ob es sich um eine rechtsfähige Stiftung oder eine treuhänderische Stiftung handelt -, nicht aber bei sonstigen steuerbegünstigten Körperschaften, z.B. Vereinen etc.

 

Erweiterter Spendenabzug

 

Außerdem besteht ein Spendenabzugsbetrag in Höhe von 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte. Dieser ist unbegrenzt vortragsfähig.

 

Zuwendungen an steuerbegünstigte Stiftungen wirken sich außerdem steuermindernd auf die Gewerbesteuer aus, wenn die Mittel aus dem Gewerbebetrieb stammen. Da die Errichtung einer Stiftung unentgeltlich erfolgt, bleibt sie für den Stifter grundsätzlich ohne negative ertragsteuerliche Auswirkungen. Die unentgeltliche Übertragung von Betriebsvermögen auf eine „gemeinnützige Stiftung“ kann in der Regel zu Buchwerten erfolgen, wenn die Zuwendung in den sog. ideellen Bereich, die Vermögensverwaltung der Stiftung oder deren Zweckbetrieb erfolgt. Entscheidet sich der Zuwendende für diese Buchwertfortführung, dann erfolgt keine Besteuerung eventuell vorhandener stiller Reserven. Durch die Übertragung von Wirtschaftsgütern zu Buchwerten können in der Praxis erheblich höhere Werte steuermindernd auf eine Stiftung übertragen werden.

 

Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer sind alle Zuwendungen von Todes wegen oder unter Lebenden an eine „gemeinnützige Stiftung“ seitens des Stifters von der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer befreit. Diese Befreiung gilt sogar dann, wenn Erben oder Beschenkte die Erbschaft bzw. die Schenkungen innerhalb von 24 Monaten einer Stiftung zuwenden, die steuerbegünstigten Zwecken dient (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Da diese besondere Steuerbegünstigung nur bei Zuwendungen an Stiftungen genügt, bietet sich insbesondere auch die treuhänderische Stiftung potentiellen Erben als erbschaftsteueroptimierende Gestaltung an.

 

Nimmt der Erbe oder der Beschenkte die Steuerbefreiung bei der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer in Anspruch, kann er jedoch nicht gleichzeitig die Vorteile des vorgenannten Sonderausgabenabzugs in Anspruch nehmen. Hier ist in der Regel eine sorgfältige Gestaltung unter Abwägung der Vorteile bei der Erbschaft- und der Einkommensteuer erforderlich.