BESONDERHEITEN DER TESTAMENTSVOLLSTRECKUNG IM UNTERNEHMEN


Durch Anordnung einer Testamentsvollstreckung über ein zum Nachlass gehörendes Unternehmen oder entsprechende Unternehmensbeteiligungen kann ein Betriebsinhaber oder Gesellschafter die Kontinuität im Unternehmen für einen gewissen Zeitraum auch über seinen Tod hinaus sicherstellen. So kann etwa eine Testamentsvollstreckung angeordnet werden, bis ein Abkömmling des Unternehmers ein bestimmtes Alter erreicht hat und man davon ausgehen kann, dass er bis dahin die persönliche und fachliche Reife entwickelt hat, um die Rechte als Betriebsinhaber oder Gesellschafter eigenständig auszuüben.

 

Darüber hinaus kann ein Testamentsvollstrecker auch die operative Handlungsfähigkeit des Unternehmens des Erblassers sicherstellen, indem er (eher selten) selbst die Geschäftsführung übernimmt oder durch Wahrnehmung entsprechender Gesellschafter-rechte einen geeigneten Geschäftsführer im Unternehmen installiert und dessen Tätigkeit kontrolliert.

 

Schließlich kann durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung über ein zum Nachlass gehörendes Unternehmen oder eine entsprechende Unternehmensbeteiligung nach Eintritt des Erbfalls auch der schnelle Verkauf des Unternehmens organisiert werden, etwa wenn eine familieninterne Nachfolge nicht in Betracht kommt und der Unternehmenswert nach dem Ableben des Inhabers schnell zu sinken droht.

 

Der Testamentsvollstrecker hat im Rahmen des zum Nachlass gehörenden Unternehmens oder entsprechender Unternehmensbeteiligungen (wie auch hinsichtlich des privaten Nachlasses des Erblassers) eine sehr weitreichende Stellung, die er großteils ohne Mitwirkung der Erben ausüben kann. Dies bedeutet andererseits eine hohe Verantwortung gegenüber dem anvertrauten Unternehmensvermögen, den Erben des Erblassers und dem Unternehmen selbst sowie den Mitarbeitern. Vor diesem Hintergrund ist gerade bei der Auswahl eines Testamentsvollstreckers im Unternehmensbereich der sorgfältig auf die fachliche und persönliche Eignung des Testamentsvollstreckers zu achten.