BESONDERHEITEN DER VORSORGEREGELUNG EINES UNTERNEHMERS


Was passiert, wenn etwas passiert? Der „Worstcase“ kann schnell eintreten: Die bisher unerkannte Krebskrankheit, ein Unglück im Urlaub oder ein Unfall auf der Landstraße! Jeden kann ein solche Lebenssituation jederzeit treffen, auch wenn diese zum Glück nur selten sind. Ein solcher Schicksalsschlag nimmt dem Unternehmer die Möglichkeit, sein Unternehmen weiterzuführen oder als Gesellschafter weiter Einfluss auf das Unternehmen zu haben. 

 

Haben Sie als Unternehmer bzw. Gesellschafter hierfür nicht vorgesorgt, wird Ihnen vom Vormundschaftsgericht ein gesetzlicher Betreuer bestellt - bei Unternehmern in der Regel ein Rechtsanwalt. Hätten Sie diesen auch selbst ausgewählt? Ist dieser wirklich in der Lage Ihr Unternehmen weiter zu führen und Ihre Gesellschafterrechte verantwortungsvoll wahrzunehmen? Wie wirkt es sich auf die Entscheidungsprozesse im Unternehmen aus, wenn wesentliche Entscheidung des Betreuers zuvor erst der Genehmigung durch das Betreuungsgericht bedürfen, d.h. durch den dortigen Rechtspfleger, der Ihr Unternehmen weder kennt noch von unternehmerischen Entscheidungen Ahnung hat? 

 

Um diese Art der „Fremdbestimmung“ durch einen gesetzlichen Betreuer zu vermeiden, ist es für Unternehmer und Gesellschafter noch wichtiger als für Privatpersonen, für den Fall der vorübergehenden oder auch dauerhaften Handlungsunfähigkeit in Folge Krankheits- oder Pflegefall durch umfassende Vollmachten Vorsorge zu treffen.

 

Hierbei ist zu unterscheiden:

 

Bei Einzelunternehmen wie auch bei freiberuflichen Praxen und Kanzleien ist dafür Sorge zu tragen, dass eine zuvor bevollmächtigte Vertrauensperson das Unternehmen selbst, die Praxis oder die Kanzlei operativ fortführt, soweit es beispielsweise nicht einen Prokuristen gibt oder eine Sozietät oder Gemeinschaftspraxis besteht. Zum Kreis der eventuell zu bevollmächtigenden Personen gehören Familienangehörige, wie die Ehefrau oder erwachsene Kinder ebenso, wie sonstige Vertrauenspersonen des Unternehmers, insbesondere leitende Mitarbeiter, Steuerberater und Rechtsanwälte, die im Idealfall bereits mit dem Unternehmen vertraut sind. Diesen kann gegebenenfalls auch schon im Vorfeld Prokura erteilt werden.

 

Bei freiberuflichen Praxen, Kanzlei (wie auch Apotheken) kommt die Fortführung des Betriebs nur durch eine bevollmächtigte Person in Betracht, die über die entsprechenden Berufsqualifikationen und berufsrechtlichen Zulassungen verfügt (etwa als Arzt, Apotheker oder Rechtsanwalt).

 

Bei einer Gesellschaftsbeteiligung an einem Unternehmen ist mittels Vollmachten in erster Linie dafür Sorge zu tragen, dass Ihre Gesellschafterrechte in der Gesellschafterversammlung ordnungsgemäß wahrgenommen werden können, die dann gegebenenfalls eine Vertrauensperson zum Prokuristen oder Geschäftsführer bestellen kann, um das Unternehmen fortzuführen. Ist die Wahrnehmung dieser Gesellschafterrechte durch einen Bevollmächtigten nicht möglich, kommt nur die Bestellung eines Notgeschäftsführers durch das Registergericht in Betracht.

 

Inhaltlich sollten Sie entscheiden – und gegebenenfalls auch mit dem ausgewählten Bevollmächtigten besprechen – was bei einem vorübergehenden oder längeren Ausfall zu tun ist. Soll das Unternehmen fortgeführt werden – und wenn ja, mit welchen Vorgaben; soll es veräußert oder liquidiert werden?

 

Zu überlegen ist insbesondere bei Einzelunternehmen oder persönlich haftenden Beteiligungen auch, ob der Bevollmächtigte zur Begrenzung der persönlichen Haftung von Ihnen und Ihren Erben die Möglichkeit haben soll, die Rechtsform des Unternehmens zu wechseln, insbesondere Betriebs- von Privatvermögen zu trennen. Soll der Bevollmächtigte Sie auch bei der Abstimmung in Gesellschafterversammlungen vertreten, ist ferner darauf zu achten, dass dies nach dem jeweiligen Gesellschaftsvertrag auch möglich ist. Eine Abstimmung zwischen Gesellschaftsvertrag und Vollmacht ist daher ebenso wie zwischen Gesellschaftsvertrag und Testament empfehlenswert.

 

Der unerwartete und plötzliche Ausfall des Unternehmers stellt für das Unternehmen und die Unternehmerfamilie in den meisten Fällen eine kaum zu lösende Aufgabe da. Letztendlich ist dadurch nicht nur der Fortbestand des Unternehmens, sondern auch die wirtschaftliche Absicherung der Familie gefährdet. Die mit dem Ausfall des Unternehmers verbundenen negativen Konsequenzen lassen sich durch rechtzeitige und umfassende Vorsorgemaßnahmen in der Regel vermeiden, die der Abstimmung mit der operativen Geschäftsleitung einerseits und der Familie des Unternehmers andererseits bedürfen.

 

Was wir für Sie tun können?

 

Es gibt viele Unternehmer, die niemanden haben, den sie als Bevollmächtigten im Krankheits- und Pflegefall für ihr Unternehmen oder ihre Beteiligungen ernennen können.

 

In diesen Fällen bietet die Deutsche Nachlass an, für Sie als Vorsorgebevollmächtigter auch im Unternehmensbereich tätig zu werden, insbesondere Sie auch bei der Wahrnehmung Ihrer Rechte als Gesellschafter Ihres Unternehmens zu vertreten. Hierbei übernehmen wir allerdings grundsätzlich nicht die operative Geschäftsführung eines Unternehmens, sondern tragen in Abstimmung mit Ihnen dafür Sorge, dass sich hierfür eine qualifizierte Person entweder aus dem Kreise Ihrer Mitarbeiter oder als externer Manager findet, die gegebenenfalls von uns kontrolliert wird.

 

Auf der Grundlage eines Vorsorgevertrags in dem alle Rechte und Pflichten der Deutsche Nachlass Ihnen gegenüber und gegenüber Ihren künftigen Erben klar und eindeutig geregelt sind, werden wir ausschließlich für Sie, Ihr Unternehmen und im Interesse Ihres Unternehmens tätig und übernehmen die Pflichten eines Bevollmächtigten. So erhalten Sie eine umfassende, kompetente und vor allem unabhängige Betreuung in allen Angelegenheiten Ihres Unternehmens oder Ihren Beteiligungen.

Die Deutsche Nachlass arbeitet unabhängig von staatlichen Institutionen, Banken und sonstigen Finanzdienstleistern. Sie ist daher nur Ihrem Interesse bzw. dem Interesse Ihres Unternehmens verpflichtet, welches wir gegebenenfalls für Sie auch gegenüber Dritten durchsetzen.

 

Wer vom Betreuungsgericht in Ihrem Krankheits- und Pflegefall später als Ihr Betreuer bestellt werden wird, ist jetzt noch nicht absehbar. Bei uns wissen Sie schon heute, wer Sie später vertritt. Wir besprechen mit Ihnen Ihre Wünsche und persönlichen Vorstellungen über die Fortführung oder gegebenenfalls Verwertung Ihres Unternehmens bzw. Ihrer Beteiligungen und gestalten daraufhin mit Ihnen einen individuellen Vorsorgevertrag, in dem Ihre Vorstellungen und andere Details festgelegt werden können, beispielsweise die Maßgaben für die künftige Geschäftsführung des Unternehmens, das Vorgehen bei einem eventuellen Verkauf sowie eventuelle Kaufpreisvorstellungen für Ihr Unternehmen.

 

Die meisten Angelegenheiten werden in unserem Büro von festen Ansprechpartnern für Sie bearbeitet, die Ihnen jederzeit für Fragen und Auskünfte oder zu Erledigung Ihrer Anliegen zu Verfügung stehen. Für einige Aufgaben ist es jedoch sinnvoll, hierfür spezialisierte Personen zu beauftragen. Hierzu gehört auch die Übergabe der operativen Geschäftsführung in Ihrem Unternehmen u.ä.. Soweit funktionierende Abläufe bestehen, etwa im Zusammenspiel mit Ihrem Steuerberater, Ihrer Hausbank und Ihrem Wirtschaftsprüfer, besteht für uns kein Bedarf für Änderungen. Unsere Aufgabe ist dann die Überwachung und Beratung der Spezialisten – immer in Ihrem Interesse und nach Ihren Vorgaben.

 

Haben Sie bereits im Unternehmen einen Stellvertreter für diese Fälle, nehmen wir auf Ihren Wunsch auch die Aufgabe war, diesen entweder als Kontrollbevollmächtigte regelmäßig zu kontrollieren oder besonders wichtige Entscheidungen für Ihr Unternehmen gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten für Sie mit zu entscheiden (Unterstützungsbevollmächtigte), soweit dies die organisationsrechtlichen Vorgaben Ihres Unternehmens erlauben.