VORTEILE DURCH STIFTEN


Für sich und andere Gutes tun. Stifter haben durch die Stiftungsgründung folgende Vorteile:

  1. Die steuerlichen Vorteile. Bei Begünstigungen von gemeinnützigen Stiftungen fallen weder Erbschaftsteuern noch Schenkungsteuern an. Das übertragene Vermögen bleibt also ungeschmälert erhalten. Und auch auf die Einkommensteuer wirkt sich die Übertragung positiv aus. Fragen Sie uns nach den aktuellen Sonderausgabenabzügen, die der Staat bei der Stiftungsgründung gewährt. Sie werden überrascht sein, wie viel Steuern Sie mit einer Stiftungsgründung sparen können. Bitte bedenken Sie jedoch: Stiftungen sind keine Steuersparmodelle.
  2. Die Lösung des Nachlassproblems. In vielen Fällen bietet sich das Instrument der Stiftung an, um das Nachlassproblem zu lösen. Die eigene Stiftung kann als Erbin eingesetzt werden. Sofern also keine eigenen bzw. keine geeigneten Erben vohanden sind, gibt es i.d.R. zur Stiftung als "Wunscherben" keine sinnvolle Alternative. Zu Lebzeiten mit einem kleinen Teilbetrag des Gesamtvermögens gegründet, wird die eigene Stiftung testamentarisch als Erbin eingesetzt.
  3. Die Wahrung des Lebenswerkes. Man denke nur an wertvolle Kunst- oder Münzsammlungen, die, in eine Stiftung eingebracht, in ihrem Bestand gesichert werden können. Auf Immobilien oder Grundbesitz trifft dies gleichermaßen zu.
  4. Die Erhaltung persönlicher Wertvorstellungen. Wer beispielsweise in Zeiten der immer härter werdenden "Ellenbogengesellschaft" auf Mildtätigkeit setzt und auf Hilfsbereitschaft, kann mit dem Instrument der Stiftung diese Grundeinstellung dauerhaft bewahren.
  5. Die Sicherung des über Jahrzehnte aufgebauten Vermögens. Ihrem Wesen nach sind Stiftungen äußerst konservativ, sie erhalten und bewahren, nicht nur den eigenen Namen, sondern auch das eingebrachte Vermögen, was für bestimmte Personen das ausschlaggebende Argument darstellt. Sie sehen in ihrem Vermögen ein über Jahrzehnte geschaffenes Lebenswerk, das sie gern über den Tod hinaus erhalten möchten. Auch hier ist das Instrument der Stiftung ohne Konkurrenz. Die Spende muss zeitnah ausgegeben, das in eine Stiftung eingebrachte Vermögen laut Gesetz erhalten werden.
  6. Der Erhalt des eigenen Namens. Kein Unternehmen, keine von privater Hand geschaffene Institution überdauert so souverän die Jahrhunderte wie das Instrument der Stiftung. Die ältesten Stiftungen sind hierzulande über 1.000 Jahre alt. Wer also über seinen Namen ein Stück Unsterblichkeit erlangen möchte, hat zur Stiftung kaum eine Alternative. Generell ist es zu begrüßen, wenn ein Stifter sein gemeinnütziges Engagement mit dem eigenen Namen verbindet und damit deutlich macht, dass das gemeinnützige Wirken der Stiftung auf die Initiative und das Engagement dieser einen konkreten Person zurückgeht.  
  7. Der Ausdruck von Dankbarkeit für ein gelungenes und erfolgreiches Leben. Viele Menschen haben nicht vergessen, wem Sie den Erfolg ihres Lebens verdanken: diesem einen Förderer, diesem einen Stipendium, dieser einen Begegnung ­ oder einfach nur dem Glück, zur richtigen Zeit am richtigen Ort gewesen zu sein. Nicht selten erwächst daraus das Bedürfnis, dem Leben bzw. der Gesellschaft zurückzugeben, was sie an Unterstützung geleistet hat.   
  8. Die aktive Gestaltung des Lebensabends. Für einige Menschen ist der wohlverdiente Ruhestand kaum zu ertragen. Sie brauchen eine Aufgabe, eine sinnvolle Beschäftigung. Hier kann die Stiftung wertvolle Dienste leisten. Nicht selten zählt die Stiftungsarbeit zu den "schönsten und sinnvollsten Tätigkeiten in meinem Leben".
  9. Die Kontrolle über den Einsatz der Stiftungsmittel. Was mit "seinen" Geldern geschieht, ist für den Stifter kein Geheimnis. Er selbst kann immer wieder bestimmen, wen und was er begünstigen bzw. fördern will. Er ist also mit seiner eigenen Stiftung näher an der Zweckerfüllung: Er bestimmt, was mit den Zinserträgen geschieht, er bestimmt den Kreis der Begünstigten, der zu fördernden oder der auszuzeichnenden Personen. Er hat somit einen unmittelbaren, z.T. auch persönlichen Bezug zu seinem gemeinnützigen Engagement. 
  10. Die Drittelregelung. Sie erlaubt es dem Stifter, ein Drittel der Erträge für den eigenen Lebensunterhalt und den der Angehörigen (Großeltern, Eltern, Pflegeeltern, Kinder, Pflegekinder, Enkel, Ehegatten und Geschwister) zu verwenden, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren.