Vorsorgeregelungen

UND GESETZLICHE BETREUUNGEN


vorsorge oder betreuung?

Im Falle von zunehmender Demenz oder nach plötzlichen, massiven Gesundheitseinschränkungen, die auch eine Einschränkung von Willensbildung und -äußerung oder der Bewegungsmöglichkeiten nach sich ziehen, gibt es nach deutschem Recht keine automatische gesetzliche Vertretungsbefugnis etwa eines Verwandten, des Ehegatten oder einer Vertrauensperson wie etwa bei der gesetzlichen Vertretung eines minderjährigen Kindes durch die Eltern. Eine solche gesetzliche Vertretung wird dann von den Betreuungsgerichten in Form einer rechtlichen Betreuung angeordnet. Zwar wird in der Regel einer der nächsten Verwandten zum Betreuer bestellt, wenn dies dem Willen des Betroffenen entspricht, insbesondere, wenn er dies in einer sog. Betreuungsverfügung niedergelegt hat; dies ist aber nicht zwingend.

 

Wenn im „Fall der Fälle“, nach plötzlichem Schlaganfall oder nach einer komplizierten Operation, die Geschäfts- und Handlungsfähigkeit stark eingeschränkt ist, entscheidet also für Sie unter Umständen ein völlig Unbekannter, der oft auch keinerlei Kenntnisse von Ihren individuellen Vorstellungen oder persönlichen Präferenzen hat.

 

Eine dies vermeidende, individuelle Vorsorgeregelung umfasst in der Regel eine Vermögensvollmacht, eine Vollmacht in persönlichen Angelegenheiten und eine Patientenverfügung. Besteht eine solche Vorsorgeregelung, muss das Gericht von der Anordnung einer Betreuung absehen. Eine solche Vorsorgeregelung wird typischerweise nur selten richtig umfassend und rechtzeitig getroffen – oft auch aus Mangel an vertrauensvollen Ansprechpartnern.

 

Hier bietet sich die Deutsche Nachlass an, als Vorsorgebevollmächtigter tätig zu werden. Auf der Grundlage eines Vorsorgevertrags, der alle Rechte und Pflichten der Deutschen Nachlass klar und eindeutig regelt, wird sie für den Vollmachtgeber tätig und übernimmt die Pflichten eines Bevollmächtigten.

 

Lesen Sie mehr zu dem Thema in unserem Blog „Vorsorge


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